Pressemitteilungen
Pressemitteilung – Ist die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat? (PDF-Druckdatei)
Pressemitteilung – NRW-Justizminister Thomas Kutschaty verweigert dem VGR Gespräch über rechtspolitische Probleme (PDF-Druckdatei)
Pressemitteilung zur Mitgliederversammlung des VGR in Haßloch am 17.3.2010 (PDF-Druckdatei)
PRESSEMITTEILUNG Nr. 3 – 1/2004:
Grundgesetz- und gesetzwidrige Nebentätigkeiten von Richter(n/innen) in Kommunalparlamenten und Kreistagen
Relativ viele Richter(innen) sind nebenberuflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig. Diesen Tatbestand hat die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in ihrem Schreiben vom 12.1.2002, AZ 313/1-133/02, auf eine entsprechende Anfrage hin, wie folgt bestätigt:
„Es gibt – nicht nur in Hessen – eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern, die kommunale Mandatsträger sind.“
Diese richterlichen Nebentätigkeiten verstoßen gegen
- den Grundsatz der Gewaltentrennung gemäß Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG),
- das Deutsche Richtergesetz (DRiG), und zwar gegen § 4 „Unvereinbare Aufgaben.“
Zu 1: Artikel 20 Abs. 2 GG lautet:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Der zweite Halbsatz, beginnend mit „durch besondere Organe …“ schreibt zwingend die Gewaltentrennung vor.
Zu 2: § 4 Deutsches Richtergesetz „Unvereinbare Aufgaben“ lautet:
- Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
- Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen:
- Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
- andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten und Richtern zugewiesen sind,
- Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
- Prüfungsangelegenheiten,
- den Vorsitz in Einigungsstellen und entspr. unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Aus § 4 DRiG geht eindeutig hervor, dass eine Richterin/ein Richter nicht in einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag nebenher tätig sein darf. Dies besonders deshalb, weil in Absatz zwei abschließend geregelt ist, welche Nebentätigkeiten einer Richterin oder einem Richter erlaubt sind. Dies bestätigt auch Dr. Ralf Bernhard in seiner gründlichen Monographie „Richteramt und Kommunalmandat“, Duncker und Humblot, Berlin 1983, Seite 235, dass weder § 4 DRiG noch Art. 20 Abs. 2 GG es den Richtern erlaubt, ein kommunales Mandat neben ihrem Richteramt gleichzeitig auszuüben. Wer dies doch tut, ist kein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Wer während seines Prozesses erfährt, dass ein(e) Richter(in) nebenberufllich in einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag tätig ist, sollte sie/ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24 Strafprozessordnung). Dies gilt auch für die anderen Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit). Ist das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, bestehen folgende Möglichkeiten:
- Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese Klage kann nur innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils an erhoben werden (§ 586 Abs. 2 ZPO).
- Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten gemäß § 359 Nr. 6 StPO in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), „von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht“.
Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahme machen dann keinen Sinn, wenn das Zivil- bzw. Strafurteil richtig, d.h., rechtsfehlerfrei ist. Ist das Zivil- oder Strafurteil falsch, d.h., rechtsfehlerhaft, sollte mit einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden, ob eine der beiden Klagearten erhoben werden soll. Es besteht die Gefahr, dass das Gericht die Klage zurückweisen wird, um diese richterlichen Nebentätigkeiten nicht aufgeben zu müssen. Uns ist nicht bekannt, dass es bereits Klagen dieser Art gegeben hat.
Diese richterlichen Nebentätigkeiten wie auch andere richterliche Nebentätigkeiten (z.B. als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen, Schlichter und Schiedsrichter in außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten) vertragen sich auch nicht mit der Behauptung der Richterschaft, sie sei mit ihrer Haupttätigkeit überlastet. Es dürfte auch zweifelhaft sein, ob ein Richter, der in einem Kommunalparlament oder einem Kreistag nebenher tätig ist, über Amtshaftungsklagen (§ 839 Abs. 1 BGB) gegen Städte und Kreise unparteiisch entscheiden kann. Auch hier gilt: Niemand kann Richter in eigener Sache sein.
Es ist außerdem an folgenden Grundsatz zu erinnern: Eine Richterin oder ein Richter darf sich an Gesetzes- und Rechtstreue von keinem anderen Bürger übertreffen lassen. Richter(innen), die nebenberuflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig sind, verstoßen gegen diesen Grundsatz. Sie können kein Vorbild sein.
V.i.S.d.P.: Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 34, 60314 Frankfurt
PRESSEMITTEILUNG Nr. 2 – 3/2002:Gesetzwidrige Einschränkung wesentlichen Richterrechtes durch den BundesgerichtshofEin wesentliches Element der funktionierenden, repräsentativen Demokratie und damit des Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung. Gemäß demokratischem Selbstverständnis sollen die staatlichen Gewalten (gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt) sich gegenseitig kontrollieren. Die gegenseitige Kontrolle soll die Mäßigung der Staatsgewalten bewirken. Bezogen auf die Rechtsprechung bedeutet dies, dass deren Kontrolle die Bürgerin/den Bürger vor richterlicher Willkür und/oder vor Fehlentscheidungen schützen soll.Im Gegensatz zur gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt ist die rechtsprechende Gewalt keiner direkten Kontrolle ausgesetzt. Sie kontrolliert sich selber. Offenbar geht dies über ihre Kraft. Die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle dienen hauptsächlich folgende Vorschriften:
- § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung)
- § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (Dienstaufsicht)
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Letztverbindlichelnstanz für die Auslegung und Anwendung dieser beiden Vorschriften ist der BGH. Die folgenden Ausführungen sollen beweisen, dass der BGH diese Rechtsnormen gesetzwidrig auslegt und anwendet, so dass sie nur noch sehr eingeschränkt wirken können.
1) Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des 339 StGB (Rechtsbeugung)
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel werfen dem BGH als höchstem Strafgericht unseres Landes in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, 307f, vor, diese Strafvorschrift gesetzwidrig einzuschränken. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH soll nur der “schwerwiegende” Rechtsbruch den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen und damit strafbar sein. Dies, so die drei Professoren, missachtet den Gesetzeswortlaut.
Diese einschränkende, gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB hat dazu geführt, dass seit Bestehen der BRD nur wenige Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden sind. Diese gesetzwidrige Spruchpraxis hat die abschreckende Wirkung dieser Strafvorschrift nahezu ausgehöhlt und zu einem Selbstschutz richterlichen Fehlverhaltens geführt. Professor Spendel kommentiert das Ergebnis dieser gesetzwidrigen Auslegung und Anwendung im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, 336 (jetzt 339), Rdnr. 3, zutreffend wie folgt:
“Daß die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, daß sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.”
2) Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht):
Gemäß ständiger BGH-Rechtsprechung unterliegt der Kernbereich richterlicher Tätigkeit nur dann der Dienstaufsicht, wenn es sich um eine offensichtliche Fehlentscheidung (Fehlurteil) handelt. Diese Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift verstößt gegen deren Gesetzeswortlaut. Sie ist gesetzwidrig. Der BGH-Richter a.D. Dr. Herbert Arndt hat in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 1978, 78, erklärt, dass die “Offensichtlichkeit” im Gesetz keine Stütze findet. Dr. Arndt schreibt in seinem Aufsatz “Grenzen der Dienstaufsicht über Richter” (DRiZ 1974, 248ff) auf Seite 251: “Der Richter ist an Gesetz und Recht gebunden; verletzt er das Gesetz, dann verletzt er seine Pflichten.” Kraft Gesetzes wäre nicht nur die offensichtliche, sondern jede Fehlentscheidung der Dienstaufsicht zugänglich.
Nach unseren Erfahrungen sind die Gerichtspräsidenten nicht einmal bereit, Beschwerden über offensichtliche Fehlurteile zu bearbeiten. Sie antworten dem Beschwerdeführer fast immer gesetzwidrig, sie dürften wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) das offensichtliche Fehlurteil nicht bewerten. Wenn der Richter weiss, dass er für sein Fehlurteil noch nicht einmal ermahnt wird, wie es 26 Abs. 2 DRiG vorsieht (Vorhalt und Ermahnung), von strafrechtlichen Konsequenzen ganz zu schweigen, dann wird er nachlässig und zugänglich für gesetzwidrige Einflüsse.
Die gesetzwidrige Auslegung und Anwendung beider Vorschriften durch den BGH verstößt nicht nur gegen deren Gesetzeswortlaut, sondern auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht). Dadurch wird die der rechtsprechenden Gewalt obliegende Selbstkontrolle
fast beseitigt. Eine solche Rechtsprechung ist der sogenannten “doppelten Rechtsordnung” zuzuordnen. Sich selbst und die Seinen misst die Rechtsprechung mit ganz anderen Massstäben als Aussenstehende.
Der ehemalige Kölner OLG-Richter und jetzige Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider berichtet in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis vom 24.3. 1999, ZAP-Report: Justizspiegel, dass er von Anwälten so viele Berichte über Fehlentscheidungen der Gerichte erhalten hat und noch erhält, dass es von der Menge her fast möglich wäre, eine “Zeitschrift für Justizunrecht” zu füllen.
Der sehr bedenkliche Zustand der Rechtsprechung hat unseres Erachtens seine hauptsächliche Ursache in der gesetzwidrigen Einschränkung des Richterrechtes. Die Rechtsprechung insgesamt beschädigt den Rechtsstaat und damit einen Teil der demokratischen Ordnung. Auch für die Rechtsprechung gilt:
Unkontrollierte Macht korrumpiert.