Interview mit dem Vorsitzenden Horst Trieflinger in der SPREEZEITUNG – Anwaltsgerichte:
“Wir haben es mit einer Art Geheimjustiz zu tun.”

Von Missständen in der Anwaltschaft erfährt man fast täglich aus den Medien. Die abwiegelnde Haltung der Anwaltschaft, der Rechtsanwaltskammern und der Justizverwaltungen wird widerlegt durch die nachfolgenden Zitate, die fast ausschließlich von Rechtsanwälten, Richtern und Juristen stammen:

  • VgM – “heiße Eisen”, Nr. 4 Ende August 1977, Verein gegen parlamentarischen und bürokratischen Missbrauch e.V., Dortmund:
    “Wir brauchen den ‚Bürgeranwalt’ auch für die vielen Fälle von ‚Parteiverrat’, für die sich höchst selten ein Anwalt findet, der gegen ein Kollegen vorgeht.
    Die Anwaltskammern (und ähnliche Standesorganisationen für andere Bereiche als Zwangsorganisationen) sollten verschwinden, denn u.E. hat Jeder nur dieselbe Ehre und nicht – wie es scheint – dass durch solche Organisationen Abschirmungen von Berufskollegen möglich sind.
    Es ist u.E. auch Pflicht eines jeden Anwaltes, Verstöße in der Strafrechtspflege nachhaltig zu rügen, denn ein Anwalt ist nicht nur Mitglied des ‚souveränen’ Volkes, sondern auch als Organ der Rechtspflege besonders verpflichtet, Behörden und Gerichte auf verfassungsgerechtes Arbeiten hin zu überprüfen und Lärm zu schlagen, falls er Verstöße feststellt!”
  • Aus der Anzeige in DER SPIEGEL Nr. 15/2001, Seite 236, für die Monographie von Uwe Wesel “Der Mandant von heute ist der Gegner von morgen”
    “Nur Prädikatsjuristen werden in den Staatsdienst übernommen, die schlechteren Absolventen drängen in die Anwaltschaft. Und da die meisten Anwälte mehr an Umsatz und Profit interessiert sind als an Recht und Gerechtigkeit, sind sie für ihre Mandanten tatsächlich ein Risiko.”
  • Der Amtsrichter Klaus Burckhardt in der Dt. Richterzeitung 1988, S. 186:
    “Wenn der Beruf seinen Mann nicht mehr ernährt und seine Frau schon gar nicht, dann bricht sich der Existenzdruck dort Bahn, wo er gerade will: bei der Kollegialität, bei der Werbung, beim Kampf um den lukrativen Mandanten, bei der Gebührenehrlichkeit, bei der Beratung über Erfolg von Klage und Rechtsmittel, bei der vorhaltlosen Identifizierung mit dem Willen des Mandanten.”
  • Aus der Leipziger Volkszeitung, veröffentlicht in DER SPIEGEL Nr. 31/1993, Seite 182:
    “Bürgerverein sucht zur ständigen Betreuung seiner Mitglieder einen hervorragenden ehemaligen Ost-Juristen zur Prüfung und Offenlegung von Mandatsbetrügereien von West-Juristen. Chiffre (geschwärzt) 04088 Leipzig.”
  • Leserbrief von Horst Fritzel, Präsident des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen in DER SPIEGEL Nr. 2/1993:
    “Nicht zuletzt dank der Juristenschwemme in unserem Land sind die Ehrenge richte (jetzt Anwaltsgericht und Anwaltsgerichtshof) mit standesrechtlichen Verfahren zur Zeit hoffnungslos überlastet. Die Verstöße gegen die von der Bundesrechtsanwaltskammer verfassten Standesrichtlinien nehmen weiter zu und werden gröber. Trotz juristischer Ausbildung werden die elementaren Regeln der Gesellschaft, die selbst Laien kennen, verletzt.”
  • SPIEGEL-Redakteur Norbert F. Pötzl über den Ansehensverlust der westdeutschen Anwälte (I) in DER SPIEGEL Nr. 49/1989, Seiten 152, 158:
    “Nicht jeder Anwalt verdient sich den Luxus durch ehrliche Arbeit. In die Schlagzeilen geraten Juristen, die sich zu Kumpanen und Komplizen von Kriminellen machen oder der Anfechtung nicht widerstehen können, ehrlich mit dem ihm anvertrauten Geld umzugehen. … Untendurch sind sie hingegen bei vielen Bürgern, die selbst Erfahrungen im Umgang mit Anwälten gesammelt haben. … Der Anwaltsberuf, resümieren die Autoren der Studie, sei ‚mit einem erstaunlich eindeutigen und kritisch bewerteten Image behaftet’. Derart negativ werde womöglich ‚kein anderer dreier Beruf’ gesehen.”
  • Norbert F. Pötzl in Folge II in DER SPIEGEL Nr. 50/1989, Seiten 130, 134:
    Das anwaltliche Standesrecht sei ja ‚nie das gewesen, was es zu sein vorgab’; Es habe so (RA) Eschen, ‚zu keinem Zeitpunkt die Gewähr für die Qualität der Arbeit der Anwaltschaft’ geboten. Weder habe das Standesrecht verhindert, dass die Anwälte ihre Mandanten ‚betrogen oder hintergangen’ noch dass sie deren ‚Interessen verraten’ hätten.
    Der Mandant spielt im herkömmlichen anwaltlichen Standesrecht nur eine untergeordnete Rolle. Der angesehene Verwaltungsrechtler Konrad Redeker, 66, findet es ‚charakteristisch, dass die Regeln über das Verhalten des Anwalts gegenüber den Rechtssuchenden keinesfalls an der Spitze stehen, sondern nach denen über das Verhalten gegenüber Gericht und Behörden und gegenüber Kollegen erst an dritter Stelle folgen’.
    Der Mandant ist Störenfriede in einer Juristen-Ordnung, in der sich die Anwälte als ‚Organe der Rechtspflege’ eher der staatlichen Obrigkeit zurechnen. Ein derartiges Berufsverständnis bringt es denn auch mit sich, dass Anwälte nicht wie Dienstleister auf ihre Kundschaft zugehen.”
  • Aus dem Leserbrief von RA Peter Herzberg, Esslingen, zu der SPIEGEL-Serie über die Anwaltschaft von Norbert F. Pötzl in DER SPIEGEL Nr. 51/1989:
    “Im übrigen hat Herr Pötzl viele Missstände im deutschen Anwaltsstand hervorragend recherchiert, die Dinge sind aber noch weitaus schlimmer als von ihm dargestellt.”
  • Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1982, § 356 StGB (Parteiverrat), Rdnr. 164:
    “Den Kundigen wie den Unkundigen überrascht die Vielfalt der Sachverhalte, die zu parteiverräterischem Handeln oder doch in seine Nähe rückendem Verhalten genutzt werden. Noch mehr erstaunt die nicht selten geradezu jungfräulich anmutende Unberührtheit der Rechtskenntnis vom Inhalt und den ausgedehnten Grenzen des § 356, das leichtgläubige Vertrauen gestandener Volljuristen in das Urteil von Laien über diffizile Rechtsfragen und die Unbekümmertheit und manchmal Unverfrorenheit, mit der Rechtsanwälte, das Ethos ihrer Berufsbezeichnung außer acht lassend, sich über die Grenzen des § 356 hinwegsetzen zu können gemeint haben.”

V.i.S.d.P.: Dr. K.P. Völkl, Vorsitzender

Missstände in der Anwaltschaft Nr. 2 – 5.2008 (PDF-Druckdatei)

2 Kommentare zu „Missstände in der Anwaltschaft“

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