Satzung des Vereins gegen Rechtsmißbrauch e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen “Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V.”
2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Wahrung der Rechte der Bürgerin und des Bürgers.
2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch die Hilfestellung und
durch die Unterstützung von Personen, die durch Rechtsanwälte, sonstige
Rechtsbeistände und/oder die Justiz geschädigt worden sind, sowie durch
Öffentlichkeitsarbeit und Prozessüberwachung.
§ 3 Ziele
1) Erfahrungsaustausch.
2) Hilfe bei der Anfertigung von Schriftsätzen, soweit zulässig.
3) Öffentlichkeitsarbeit.
4) Einflussnahme auf die Gesetzgebung und auf sonstige Meinungsführer.
5) Erstellen von Informationsschriften Prozessbeobachtung und Prozessbegleitung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral. Die Tätigkeit des
Vereins, besonders seine Öffentlichkeitsarbeit, dient der Volksbildung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Vereinsmitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins; das gilt auch für den Fall des Ausscheidens oder bei
der Auflösung des Vereins.
4) Es darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des
privaten und des öffentlichen Rechts werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben. Sofern der Vorstand dieser Beitrittserklärung nicht innerhalb
von drei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Eingangs beim Verein, widerspricht, gilt die Mitgliedschaft als vollzogen.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand mitzuteilen, wenn sich seine Anschrift, Telefon-Nr., Fax-Nr., e-Mail-Adresse ändert.
4) Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tode des Mitglieds.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
5) Ein Mitglied, das erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören. Eine Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a. Dem Vorsitzenden
b. Seinem Stellvertreter
c. Dem Kassierer
d. Dem Schriftführer
e. Bis zu drei Beisitzern
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und seinem Stellvertreter oder durch eine der beiden vorgenannten Personen
mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter können ein weiteres Vorstandsamt (3. – 5.) innehaben.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem VGR erlischt automatisch das
evtl. bestehende Vorstandsamt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Alle drei Jahre findet eine Mitgliederversammlung möglichst im ersten
Quartal statt, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird. Zu dieser
Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder per e-Mail eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag gezahlt
haben.
2) Diese Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung.
b) Wahl des Vorstandes.
c) Die Wahl einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers.
d) Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. Formelle
Änderung auf Anforderung der Behörden kann der Vorstand mit 2/3-
Mehrheit der Anwesenden beschließen.
3) Je Jahr finden mindestens zwei weitere Mitgliederversammlungen statt.
4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines
Jahres im Voraus fällig. Der Jahresbeitrag beträgt 40,-. Für Personen
mit geringem Einkommen und für Studenten beträgt der Jahresbeitrag 20,-.
Für Mitglieder, die vor dem Juli 2011 dem Verein beigetreten sind,
verbleibt der Beitrag in der vormaligen Höhe.
2) Ein Mitglied, das zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist, seinen
Beitrag zu zahlen, kann aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die
Jahreshauptversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten
Zweck zu verwenden hat.
Stand 19.09.2020