Satzung des Vereins gegen Rechtsmißbrauch e.V.

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen “Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V.”

2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Wahrung der Rechte der Bürgerin und des Bürgers.

2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch die Hilfestellung und

durch die Unterstützung von Personen, die durch Rechtsanwälte, sonstige

Rechtsbeistände und/oder die Justiz geschädigt worden sind, sowie durch

Öffentlichkeitsarbeit und Prozessüberwachung.

§ 3 Ziele

1) Erfahrungsaustausch.

2) Hilfe bei der Anfertigung von Schriftsätzen, soweit zulässig.

3) Öffentlichkeitsarbeit.

4) Einflussnahme auf die Gesetzgebung und auf sonstige Meinungsführer.

5) Erstellen von Informationsschriften Prozessbeobachtung und Prozessbegleitung.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral. Die Tätigkeit des

Vereins, besonders seine Öffentlichkeitsarbeit, dient der Volksbildung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Vereinsmitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins; das gilt auch für den Fall des Ausscheidens oder bei

der Auflösung des Vereins.

4) Es darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die dem

Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des

privaten und des öffentlichen Rechts werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung

erworben. Sofern der Vorstand dieser Beitrittserklärung nicht innerhalb

von drei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Eingangs beim Verein, widerspricht, gilt die Mitgliedschaft als vollzogen.

3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand mitzuteilen, wenn sich seine Anschrift, Telefon-Nr., Fax-Nr., e-Mail-Adresse ändert.

4) Die Mitgliedschaft endet

a) Mit dem Tode des Mitglieds.

b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden

oder seinen Stellvertreter; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

c) Durch Ausschluss aus dem Verein.

5) Ein Mitglied, das erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,

kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich

zu hören. Eine Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen

und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1) Der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a. Dem Vorsitzenden

b. Seinem Stellvertreter

c. Dem Kassierer

d. Dem Schriftführer

e. Bis zu drei Beisitzern

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden

und seinem Stellvertreter oder durch eine der beiden vorgenannten Personen

mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorsitzende und sein

Stellvertreter können ein weiteres Vorstandsamt (3. – 5.) innehaben.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei

Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem VGR erlischt automatisch das

evtl. bestehende Vorstandsamt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Alle drei Jahre findet eine Mitgliederversammlung möglichst im ersten

Quartal statt, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird. Zu dieser

Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Einhaltung einer

Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder per e-Mail eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung

mitzuteilen. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag gezahlt

haben.

2) Diese Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen

Entlastung.

b) Wahl des Vorstandes.

c) Die Wahl einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers.

d) Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. Formelle

Änderung auf Anforderung der Behörden kann der Vorstand mit 2/3-

Mehrheit der Anwesenden beschließen.

3) Je Jahr finden mindestens zwei weitere Mitgliederversammlungen statt.

4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,

wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der

Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe fordern.

5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines

Jahres im Voraus fällig. Der Jahresbeitrag beträgt 40,-. Für Personen

mit geringem Einkommen und für Studenten beträgt der Jahresbeitrag 20,-.

Für Mitglieder, die vor dem Juli 2011 dem Verein beigetreten sind,

verbleibt der Beitrag in der vormaligen Höhe.

2) Ein Mitglied, das zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist, seinen

Beitrag zu zahlen, kann aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die

Jahreshauptversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts,

die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten

Zweck zu verwenden hat.

Stand 19.09.2020

SATZUNG VGR e.V.

Nach oben scrollen