Der nachfolgende Leserbrief ist in der FR am 29.4.2015 veröffentlicht worden:
Frankfurter Rundschau
60266 Frankfurt am Main
16. April 2015
„Knetmännchen auf der Richterbank“ / FR vom 16.4.2015
Lieber Bronski,
grundsätzlich ist ihrem Gerichtsreporter Stefan Behr zuzustimmen, dass die „ehrenamtlichen Schöffen keinen Nutzwert haben.“ Offensichtlich hat er bei seiner Arbeit im Gericht feststellen können, dass auch kritische Beobachter von Gerichtsverhandlungen und viele Berufsrichter die Schöffen als überflüssig empfinden. In der Bundesrepublik gibt es über 100.000 ehrenamtliche Richter(innen) und Schöff(en)innen. Den Hauptanteil stellen die über 61.000 Schöffen/Schöffinnen und Jugendschöffen. Die Bürger, die zu ehrenamtlichen Richtern und Schöffen ernannt werden, leisten den gleichen Eid (§ 38 Deutsches Richtergesetz) wie die Volljuristen, die zu Berufsrichtern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter, verfügen aber über so gut wie keine juristischen Kenntnisse.
Die Erfahrung, die der kritische Beobachter z.B. in der Straf- oder in der Arbeitsgerichtsbarkeit macht, ist, dass die Schöffen bzw. die ehrenamtlichen Richter, von wenigen Ausnahmen abgesehen, passiv neben dem Berufsrichter oder den Berufsrichtern sitzen, sich also nicht am Prozessgeschehen beteiligen, z.B. keine Fragen stellen, nicht am Sach- und Rechtsgespräch teilnehmen, oder darauf hinwirken, dass die Vorschriften der Prozessordnung beachtet werden.
Diese Einrichtung ist zwar gut gedacht, aber die Aufgaben, die ihnen der Gesetzgeber zugedacht hat, erfüllen sie nicht oder nur sehr selten, weil ihnen das nötige, juristische Fachwissen fehlt, oder sie, aus welchen Gründen auch immer, sich in der Verhandlung fast immer passiv verhalten. Dann stellt sich die berechtigte Frage, ob man an dieser Institution festhalten soll.
Die Politik wäre verpflichtet, die Institution der Laienrichter im Allgemeinen und der Schöffen im Besonderen zu überdenken, ob sie noch beibehalten werden soll. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Politik bereit ist, das nötige Geld auszugeben, damit den Laienrichtern die nötigen Grundkenntnisse der jeweiligen Prozessordnung und des materiellen Rechts vermittelt werden, damit sie ihre verantwortliche Tätigkeit sachgerecht ausüben können. Andernfalls sollte die Politik die Institution der Laienrichter abschaffen und die eingesparten, beträchtlichen Gelder für die Einstellung weiterer Berufsrichter und der besseren Ausstattung der Gerichte mit Sachmitteln verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender
“Knetmännchen auf der Richterbank”, veröffentlicht in der FR am 29.4.2015
Der nachfolgende Leserbrief ist in der Gelnhäuser Neue Zeitung am 25.3.2015 veröffentlicht worden:
Gelnhäuser Neue Zeitung
Gutenbergstr. 1
63571 Gelnhausen
23. März 2015
„Wider die Willkür an Gerichten“ / GNZ vom 20./21.3.2015
Sehr geehrte Redaktion,
dem ehemaligen Bundesarbeitsminister Norbert Blüm ist für sein Buch „Einspruch! – Wider die Willkür an deutschen Gerichten“ sehr zu danken. Seine Feststellung, dass Willkür an deutschen Gerichten häufig vorkommt, trifft ebenso zu wie die Tatsache, dass die Richter in der Regel nicht bereit sind, ihre Fehler zu korrigieren. Hierfür gibt es Gründe, die die Rechtsprechung selber geschaffen hat.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll nur der elementare, das heißt, der schwerwiegende Rechtsbruch Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch) sein. Die Professoren Günter Bemmann, Manfred Seebode und Günter Spendel belegen in der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ 1997, Seite 307 folgende, dass diese Auslegung gesetzwidrig ist, weil sie den Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift missachtet. Ebenfalls in ständiger Bundesgerichtshof-Rechtsprechung soll die Dienstaufsicht im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit nur bei offensichtlichen Fehlentscheidungen zulässig sein. Der Bundesgerichtshof-Richter a.D. Dr. Herbert Arndt erläutert in der „Deutschen Richter-Zeitung“ 1978, Seite 78, dass die „Offensichtlichkeit“ im Paragraph 26 Absatz 2 Deutsches Richtergesetz, der die Dienstaufsicht über Richter regelt, keine Stützte findet.
Die gesetzwidrige, einschränkende Auslegung und Anwendung beider Vorschriften durch den Bundesgerichtshof sind die hauptsächlichen Gründe dafür, dass die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle praktisch außer Kraft gesetzt ist. Die Richterschaft braucht Sanktionen, wie sie jeder Bürger bei Fehlverhalten zu gewärtigen hat, so gut wie nicht zu befürchten. Die Folge ist der mehr als bedenkliche Zustand unserer Rechtsprechung. Auch für die Rechtsprechung gilt die allgemeine Erkenntnis: Unkontrollierte Macht korrumpiert.
Der Beschwerdeführer gegen eine gerichtliche Fehlentscheidung erhält vom Gerichtspräsidenten fast immer die gesetzwidrige Antwort, er dürfe wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 97 Absatz 1 Grundgesetz) das Urteil oder den Beschluss nicht bewerten. Dadurch läuft die Dienstaufsicht über Richter praktisch leer. Aus diesem Grund fordert unser Verein, die Dienstaufsicht über Richter den Gerichtspräsidenten zu entziehen und sie auf einen von diesen unabhängigen Justizombudsmann zu übertragen. Wenn der Richter weiß, dass er seine Fehlentscheidung rechtfertigen muss, dann wird er sorgfältiger und gesetzestreuer seine Arbeit verrichten.
Norbert Blüm prangert zu Recht auch Gutachter an, die oft die zu begutachtende Person gar nicht gesehen haben. In der Justiz müsste die Vergabe von Gutachten geändert werden. Ein Richter, der einen Gutachter beauftragt hat, dürfte in der Regel gegenüber diesem voreingenommen sein. Dieser Gefahr könnte dadurch begegnet werden, dass der Richter diese Aufträge nicht mehr direkt an Gutachter vergeben darf, sondern an eine Stelle im Gericht, die die Gutachter im Wechsel ernennt. Allgemein ist zu fordern, dass das gerichtliche Gutachterwesen durch die Politik neu zu regeln ist.
Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender
“Wider die Willkür an Gerichten”, veröffentlicht in der Gelnhäuser Neue Zeitung am 25.3.2015
Der nachfolgende Leserbrief ist in der Frankfurter Rundschau am 12.3.2015 veröffentlicht worden:
Frankfurter Rundschau
60266 Frankfurt am Main
„Die abhängige Justiz“ / FR vom 5.3.2015
5. März 2015
Lieber Bronski,
Christian Bommarius stellt in seinem Leitartikel „Die abhängige Justiz“ zutreffend fest, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz nachhaltig erschüttert ist. Er begründet dies mit aufsehenerregenden Fehlurteilen und einer Umfrage vom Herbst des vergangenen Jahres, die ergeben hat, dass 30 Prozent der Befragten der Justiz „eher nicht“ vertrauen. Dieser relativ hohe Prozentsatz ist nicht erstaunlich, denn Kenner unserer Rechtsprechung schätzen, dass 25 bis 30 Prozent aller Urteile Fehlurteile sind.
Ihm ist auch darin zuzustimmen, dass Richter Recht zu sprechen und keine Solidaritätserklärungen an Vertreter der Exekutive zu schicken haben. Eine solche Erklärung könnte gegen § 39 des Deutschen Richtergesetzes verstoßen, wonach der Richter sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten hat, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Es wird leider viel zu wenig thematisiert, dass ein beträchtlicher Prozentsatz der Richterschaft ihre Unabhängigkeit aus Eigennutz freiwillig gefährdet, und zwar durch Nebentätigkeiten, die Interessenkollisionen beinhalten. Es handelt sich um Nebentätigkeiten als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Vortragsredner bei Banken und Versicherungen, Referenten in großen Anwalts- und Steuerberatungskanzleien, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz), Schiedsrichter, besonders bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen, Abgeordnete in Kommunalparlamenten und Kreistagen. Diese Aufzählung ist keineswegs vollständig.
Es ist befremdlich, dass die Richter(innen) der Bundesgerichte in dieser Hinsicht mit schlechtem Beispiel vorangehen. Die WirtschaftsWoche berichtete am 31.3.2014 unter dem bezeichnenden Titel „Im Namen des Geldes – Wie Deutschlands Richter nebenbei Kasse machen“, dass im Jahr 2012 am Bundesarbeits- und am Bundessozialgericht 100% der Richter(innen) Nebentätigkeiten ausübten, am Bundesfinanzhof waren es 97%, am Bundesverwaltungsgericht 85% und am Bundesgerichtshof immerhin noch 73%. Diese richterlichen Nebentätigkeiten gefährden, das ergibt sich aus der Natur der Sache, die richterliche Unabhängig wesentlich stärker als der mögliche Einfluss der Politik auf Richter, der m.E. überbewertet wird. Der Hinweis der Richterschaft, ihre Unabhängigkeit werde durch politischen Einfluss gefährdet, soll offensichtlich von der freiwillig eingegangenen Abhängigkeit, dem Lockruf des Geldes, ablenken. Dem politischen Einfluss ist leichter zu widerstehen, weil der Richter gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung, also unter erschwerten Voraussetzungen, seines Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden kann (Artikel 97 Absatz 2 Grundgesetz).
Die ständig wiederholte Klage der Richterschaft, ihre Unabhängigkeit sei durch die Politik gefährdet, wäre glaubhafter, wenn sie sämtliche Nebentätigkeiten aufgäbe, die die richterliche Unabhängigkeit gefährden können.
Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender
“Die abhängige Justiz”, leicht verkürzt veröffentlicht in der FR am 12.3.2015
Der nachfolgende Leserbrief ist in der Frankfurter Rundschau am 27.2.2015 veröffentlicht worden:
Frankfurter Rundschau
60266 Frankfurt am Main
20. Februar 2015
Strafe muss nicht sein / FR-Leitartikel vom 20.2.2015
Lieber Bronski,
Christian Bommarius ist dafür zu danken, dass er dem beklagenswerten § 265a Strafgesetzbuch (StGB), den die NS-Gesetzgebung im Jahr 1935 erlassen hat, einen Leitartikel gewidmet hat. Damit wird gleichzeitig daran erinnert, dass die NS-Unrechtsgesetzgebung immer noch nicht vollständig überwunden worden ist. Aus seinem Artikel ist weiter zu erfahren, dass in Berlin 25 bis 30 Prozent aller Gerichtsverfahren auf diesen NS-Paragraphen beruhen, im Jugendstrafrecht sind es 15 bis 20 Prozent. In der Justizvollzugsanstalt Plötzensee, so dieser Bericht, war im Jahr 2011 von 500 Insassen ein Drittel Schwarzfahrer. Angesichts dieser Tatsachen, die vermutlich in den anderen Bundesländern ähnlich hoch sein dürften, ist es unverständlich, dass der Gesetzgeber diesen Straftatbestand immer noch nicht abgeschafft und dieses Vergehen als Ordnungswidrigkeit eingestuft hat, zumal dadurch dem Staat beträchtliche Kosten erspart würden.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass mit dem Ende der NS-Herrschaft das nationalsozialistische Denken, besonders deren zum Teil kriminelle Gesetzgebung, nicht vollständig beseitigt wurde. Ingo Müller schreibt in „Furchtbare Juristen“ Knaur-TB 1989, Seite 229: „Der Normenbestand, der aus dem Dritten Reich in die Bundesrepublik hinübergerettet wurde, war gewaltig. Meist tilgte man in den Gesetzen nur die anstößigsten Formeln und präsentierte das Verbleibende als ‚demokratisches‘ oder ‚freiheitliches‘ Gesetz.“ In der NS-Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945, der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches, wurden 9.573 Gesetze und Verordnungen erlassen, drei je Tag (Die Welt vom 18.5.1996).
Des Weiteren sind folgende Tatsachen ins Gedächtnis zu rufen: Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933, auch „Ermächtigungsgesetz“ genannt, mit dem das Parlament und die verfassungsmäßigen Kontrollorgane abgeschafft wurden, bedeutete, dass Gesetze ohne Mitwirkung des Reichstages und des Reichsrates erlasen erlassen werden konnten. Weitaus schwerwiegender als das Ermächtigungsgesetz war die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933. Unmittelbarer Anlass dieser Verordnung war der Brand des Reichstages am 27.2.1933. Diese Verordnung, sie war schon vor dem Reichstagsbrand vorbereitet worden, setzte die Weimarer Verfassung und damit alle Grundrechte außer Kraft: Das Recht der freien Rede und das der Presse, die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Post- und Fernmeldegeheimnisses, die Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit des privaten Eigentums. Diese Verordnung, die die Bürgerin und den Bürger des NS-Staates entrechtete, blieb 12 Jahre in Kraft, bis zum Ende der NS-Herrschaft am 8.5.1945.
Die Politik ist nicht nur wegen § 265a StGB aufgerufen, nicht nur diesen Paragraphen abzuschaffen bzw. zu reformieren, sondern sämtliche, sonst noch vielfach vorhandenen NS-Unrechtsgesetze und -vorschriften.
Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender
“Strafe muss nicht sein”, veröffentlicht in der FR am 27.2.2015