Deutsches Richtergesetz

Information für die Öffentlichkeit Nr. 2 – 3/2003

Wichtige Paragrafen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), die man unbedingt kennen sollte:

§ 4 Unvereinbare Aufgaben

  1. Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
  2. Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
    1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
    2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
    3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
    4. Prüfungsangelegenheiten,
    5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

§ 25 Grundsatz

  • Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 26 Dienstaufsicht

  1. Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
  2. Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
  3. Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 38 Richtereid

  1. Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
    „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
  2. Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
  3. Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit

  • Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
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