Skandalöse Rechtsprechung / FR vom 23.12.2013

26. Dezember 2013

Lieber Bronski,

Herr Bommarius bezeichnet die Rechtsprechung zum Fall Gustl Mollath zu Recht als skandalös. Der aufmerksame Beobachter der Justiz weiß allerdings, dass dieser Fall nur die Spitze des Eisberges ist. Politik und Richterschaft leugnen beharrlich, dass viel zu viele Urteile falsch sind. Den Hauptgrund hierfür hat die Rechtsprechung selber geschaffen, indem sie die gesetzlichen Vorschriften, die der Selbstkontrolle der Rechtsprechung dienen, gesetzwidrig ausgelegt und mit dieser Auslegung dann rechtswidriges Richterrecht schafft.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll nur der schwerwiegende, das heißt der elementare Rechtsbruch Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch) sein. Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel belegen in der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ 1997, Seite 307 folgende, dass diese Auslegung gesetzwidrig ist, weil sie den Gesetzeswortlaut missachtet. Ebenfalls in ständiger Bundesgerichtshof-Rechtsprechung soll die Dienstaufsicht im Kernbereich der richterlichen Rechtsprechung nur bei offensichtlichen Fehlentscheidungen zulässig sein. Der verstorbene Bundesgerichtshof-Richter Dr. Herbert Arndt erläutert in der „Deutschen Richterzeitung“ 1978, Seite 78, dass die „Offensichtlichkeit“ im Gesetz, nämlich im § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz, der die Dienstaufsicht regelt, keine Stützte findet. Die gesetzwidrige, einschränkende Auslegung und Anwendung beider gesetzlichen Vorschriften sind die hauptsächlichen Gründe dafür, dass die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle praktisch außer Kraft gesetzt ist. Die Richterschaft braucht Sanktionen, wie sie jeder Bürger bei Fehlentscheidungen zu gewärtigen hat, so gut wie nicht zu fürchten. Die Folge ist der mehr als bedenkliche Zustand der Rechtsprechung.

Auch für sie gilt die allgemeine Erkenntnis: Unkontrollierte Macht korrumpiert. Die BGH-Richter, die für die Auslegung beider Vorschriften zuständig waren, haben mit dieser Rechtsprechung außerdem gegen die innere Unabhängigkeit verstoßen, die sich aus § 38 Deutsches Richtergesetz (Richtereid) ergibt. Danach schwört der Richter u.a., „ohne Ansehen der Person zu urteilen“. Die BGH-Richter hätten sich bei der Auslegung beider Vorschriften sagen müssen, dass sie besonders umsichtig vorgehen müssen, um sich nicht selber zu begünstigen. Dass es hieran offensichtlich gefehlt hat, bestätigt die Rechtsprechung zu beiden Vorschriften.

Diesem Zustand könnte die Politik dadurch abhelfen, indem sie die Dienstaufsicht über Richter den zuständigen Gerichtspräsidenten entzieht und sie auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann überträgt. Wenn der Richter weiß, dass er seine Fehlentscheidung rechtfertigen muss, dann wird er sorgfältiger und gesetzestreuer seine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben. Es ist kaum anzunehmen, dass ein Richter wie im Fall Mollath geschehen, dann folgenlos zugeben kann, die Verteidigungsschrift nicht gelesen zu haben.

Ob die Politik dazu aber bereit ist, ist höchst fraglich, denn dies würde aufreibende Auseinandersetzungen mit der Richterschaft bedeuten. Dies wäre aber zum Wohle des in Festreden gelobten angeblichen demokratischen Rechtsstaates das Gebot der Stunde, damit er diese Bezeichnung tatsächlich beanspruchen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Trieflinger, Vors.

Skandalöse Rechtsprechung, veröffentlicht in der FR Silvester 2013/Neujahr 2014


Kein Anspruch auf Faulheit / FAZ vom 4.12.2013

Sehr geehrter Herr Dr. Jahn,

gemäß ihrem Bericht ist ein Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Leipzig beim Bundesgerichtshof als letzter Instanz mit seiner Klage gegen die negative Beurteilung seiner Arbeitsleistung durch den Präsidenten seines Arbeitsgerichts gescheitert. U.a. hat der Präsident des Arbeitsgerichts seinem Kollegen vorgeworfen, er sei im Richteramt nicht verwendbar, weil er den Anforderungen des Richteramtes nicht gerecht geworden ist.

Unabhängig davon hat der gerüffelte Robenträger in dieser Sache mehrere Klagen beim Verwaltungsgericht eingereicht. Dies beweist einmal mehr, dass die Überlastung der Justiz teilweise hausgemacht ist. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil u.a. entschieden, dass es für den Gerichtspräsidenten unzulässig sei, zum Inhalt von richterlichen Entscheidungen Stellung zu nehmen, d.h., sie zu kritisieren. Diese Auffassung des BGH ist gesetzwidrig. Dazu muss man wissen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung zur Dienstaufsicht über Richter (§ 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz) entschieden hat, dass ausnahmsweise dann zum Inhalt einer richterlichen Entscheidung Stellung genommen werden kann, wenn es sich um eine offensichtliche Fehlentscheidung handelt. Der BGH-Richter Dr. Herbert Arndt hat in der Deutschen Richterzeitung 1978, Seite 78, erklärt, dass die Offensichtlichkeit im Gesetz keine Stützte findet. Des Weiteren, dass unabhängig sein nicht heißt, frei von Verantwortung zu sein. Bei abgeschlossenen Verfahren dürfe deshalb die Dienstaufsicht sehr wohl gegenüber einem Richter Kritik üben und Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, solange darin nicht die Weisung liegt, andere Sachen in bestimmter Weise zu behandeln.

Die FAZ veröffentlicht dankenswerterweise in regelmäßigen Abständen Artikel von Professor em. Dr. Bernd Rüthers, der der Rechtsprechung der Bundesgerichte vorwirft, oft die Gesetze nicht auszulegen, sondern in sie etwas einzulegen. Damit, so Professor Rüthers entfernt sich die Rechtsprechung vom Willen des Gesetzgers und macht sich zum Ersatzgesetzgeber. Wir haben es deshalb, so Professor Rüthers, oft nicht mit dem Rechtsstaat sondern mit dem Richterstaat zu tun.

Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht in Köln, Dr. Egon Schneider beklagt den Zustand der Dienstaufsicht in der ZAP-Kolumne „Richterdienstaufsicht – ein Experiment“ (Zeitschrift für die Anwaltspraxis 2005, Seite 49), wie folgt: „Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. …Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, Ihnen droht kein Tadel.“

Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die Vorschrift über die Dienstaufsicht so zu fassen, dass sie nicht mehr gesetzwidrig ausgelegt und angewendet werden kann. Anders ausgedrückt: Dass diese Vorschrift nicht mehr leer läuft und ihre Aufgabe erfüllen kann. Der Rechtsstaat ist insoweit in Verzug.

Mit freundlichen Grüßen

Kein Anspruch auf Faulheit für Richter, veröffentlicht in der FAZ am 14.12.2013


Klagende Richter / DER SPEGEL Nr. 50 vom 9.12.2013

Sehr geehrte Spielredakteure,

ich vermisse in ihrem Artikel den Hauptgrund für die Überlastung der Richterschaft; sie ist vorab überlastet mit zahlreichen Nebentätigkeiten als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Vortragsredner u.a. bei Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz) durch Arbeitsrichter, Schiedsrichter, besonders bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen, Leiter von Seminaren, Abgeordnete in Kommunalparlamenten und Kreistagen. Diese Aufzählung ist keineswegs vollständig. Wenn es diese Nebentätigkeiten nicht gäbe, die teilweise auch Interessenkollisionen beinhalten, dann würde sich herausstellen, dass die Richterschaft mit ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht oder nur gering überlastet ist. Die Politik ist gefordert, diesen Missstand abzustellen.

Weitere Gründe für die Überlastung sind die extensive Beschäftigung mit Bagatellfällen, die unzulängliche Organisation der Arbeitsabläufe in den Gerichten und die vielen Fehlurteile, die zu unnützen Berufungen und Revisionen führen. DER SPIEGEL berichtete in der Ausgabe Nr. 20/2012, Seite 59, dass der BGH-Richter Eschelbach die Quote falscher Strafurteile auf ein Viertel schätzt. Kenner der Rechtsprechung meinen, dass dies allgemein für alle Gerichtsbarkeiten zutrifft. Es ist eine intensive Diskussion über die Missstände in der Rechtsprechung nötig, die zu gesetzlichen Änderungen im Interesse der Bürger(innen) führt.

Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender

Klagende Richter, erster Absatz veröffentlicht im SPIEGEL Heft 52/2013


Selbstgerechte Richter / FR vom 17.6.2013

Lieber Bronski,
Herr Bommaruis zitiert aus dem jetzt erschienenem Buch des Spiegel-Redakteurs Thomas Darnstädt „Der Richter und sein Opfer – Wenn die Justiz sich irrt“, dessen nützlichen Vorschlag „ein Richter, der fahrlässig die Wahrheit verfehlt … sollte dasselbe Haftungsrisiko wie ein Arzt oder ein Flugkapitän haben“. Diese erweiterte, richterliche Haftung würde sicher den viel zu hohen Prozentsatz richterlicher Fehlentscheidungen mindern. Aufmerksame Beobachter der Rechtsprechung schätzen, dass ein Viertel aller Gerichtsentscheidungen falsch ist. Es ist aber zweifelhaft, ob der Gesetzgeber bereit ist, die haftungsrechtliche Vorschrift des Richters im Bürgerlichen Gesetzbuch zu ändern.

Die Politik müsste dann den § 839 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Haftung bei Amtspflichtverletzung) ändern, der derzeit folgenden Wortlaut hat: „Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.“ Die Straftat des Richter bei der Fällung eines Urteils ist die Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch) und setzt den Vorsatz, also Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus. Erschwerend kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof entgegen dem Wortlaut dieser gesetzlichen Vorschrift in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass Rechtsbeugung nur dann vorliegt, wenn das Recht elementar, also schwerwiegend gebeugt wurde. Diese Auslegung des Rechtsbeugungsparagraphen hat zur Folge, dass nur sehr selten ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wird.

Da der Gesetzgeber sehr wahrscheinlich den § 839 Absatz 2 BGB nicht ändern wird, wäre ein anderer Weg zu beschreiten. Bekanntlich werden Dienstaufsichtsbeschwerden gegen einen Richter wegen einer rechtsfehlerhaften Entscheidung (Beschluss oder Urteil) von den Gerichtspräsidenten fast ständig mit der gesetzwidrigen Antwort zurückgewiesen, er dürfe die gerichtliche Entscheidung wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 97 Absatz 1 Grundgesetz) nicht bewerten.

Diese gesetzwidrige Praxis könnte beendet werden, wenn der Gesetzgeber die Dienstaufsicht über Richter den Gerichtspräsidenten entzöge und sie wie in Schweden auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann übertrüge. Wenn der Richter weiß, dass er seine rechtsfehlerhafte Entscheidung rechtfertigen muss, dann ist anzunehmen, dass er sorgfältiger und sachgerechter seine richterlichen Aufgaben erledigt und sich auch möglichen gesetz- und rechtswidrigen Einflüssen weniger geneigt zeigt. Wenn die Politik ihrer Verpflichtung gegenüber der Bevölkerung, also den Rechtsuchenden gerecht werden will, dann müsste sie diese dringend nötige Reform durchführen.

Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender

Unabhängiger Ombudsmann, veröffentlicht in der FR vom 25.6.2013


Medizinische Gutachter sollen Unabhängigkeit beweisen / FR vom 15.5.2013

Lieber Bronski,

es ist zu begrüßen, dass der Petitionsausschuss dem Deutschen Bundestag empfohlen hat, die Zivilprozessordnung dahingehend zu ergänzen, „dass der Sachverständige alle Gründe und Beziehungen zu benennen hat, aus denen er ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens haben könnte.“ Die nachfolgenden Ausführungen belegen, dass diese Reform schon viel früher im Parlament hätte eingebracht und verabschiedet werden müssen.

Rechtsanwalt Dr. Hugo Lanz, München, schreibt in der Zeitschrift für Rechtspolitik, 1998, Seiten 337-340, „Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf“ u.a.: „Da diese Großen (Industrie, Versicherungen, Berufsgenossenschaften etc.) laufend mit Gutachtern zu tun haben, lohnt es sich für sie, sich die Gutachter gefällig zu machen. Zuweilen geschieht dies durch illegale Zuwendungen, meist aber geht man ganz legal vor. … Es gibt nicht wenige Richter, die jeglichen Versuch, Licht ins Dunkel der finanziellen Verbindungen des Sachverständigen zu bringen, nicht nur nicht fördern, sondern Fragen der Parteien, die in diese Richtung zielen, nicht zulassen und auf diese Weise der Korruption Vorschub leisten.“

Der ehemalige Staatsanwalt Erich Schöndorf hat in DER SPIEGEL Nr. 23/1999 „Die Lügen der Experten“ u.a. auf den bedenklichen Zustand des Gutachterwesens hingewiesen und das gefordert, was der Petitionsausschuss erst jetzt empfiehlt: „Zahlreiche Sachverständige begutachten einfach falsch. Sie irren nicht, sie lügen. Und sie lügen mit Kalkül, immer zugunsten des am Verfahren beteiligten wirtschaftlich Mächtigen, des Unternehmens, des Konzerns, des Herstellers. Nie zum Vorteil der kranken Kläger. … Was wir brauchen und auch bekommen können, ist der wenn nicht gläserne, so doch wirtschaftlich transparente Sachverständige. Der seine finanziellen Verflechtungen bekannt macht und seine wirtschaftlichen Abhängigkeiten offenlegt.“

Erich Schöndorf hat seinen Dienst als Staatsanwalt quittiert, nachdem der Bundesgerichtshof 1995 sein erstrittenes Strafurteil gegen die Angeklagten im Holzschutzmittelprozess als „rechtsfehlerhaft“ aufgehoben hatte und die Neuauflage des Prozesses mit einem Vergleich beendet wurde, der die ursprünglich zu Freiheitsstrafen verurteilten Angeklagten mit der Zahlung einer Geldbuße davonkommen ließ (FR vom 29.11.1996). Herr Schöndorf lehrt seitdem Recht und Ökologie an der Frankfurter Fachhochschule.

Die Empfehlung des Petitionsausschusses, die durch Petenten, also engagierte Bürger, zustande gekommen ist, macht sichtbar, dass unsere Volksvertreter ihrer Verpflichtung, die Interessen der Bürger(innen) auf diesem Rechtsgebiet zu vertreten, nicht gerecht geworden sind. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, die Kritik zum Gutachterunwesen Ende der 1990er Jahre aufzugreifen und die dringend nötige gesetzliche Ergänzung der Zivilprozessordung im Parlament einzubringen und zu verabschieden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass viel zu viele Abgeordnete im Bund und in den Ländern mehr mit ihren teilweise lukrativen Nebentätigkeiten beschäftigt sind, so dass sie nicht mehr genügend Zeit haben, die Interessen der von Ihnen vertretenen Bundesbürger(innen) wahrnehmen. Die Amigo-Äffäre in Bayern ist jedenfalls ein Beleg für diesen Missstand.

Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender

Der transparente Sachverständige, veröffentlicht in der FR vom 21.5.2013


Karlsruhe strebt nach Entlastung / FAZ vom 2.3.2012

Sehr geehrter Herr Dr. Müller,

gemäß Ihrem Bericht strebt das Bundesverfassungsgericht die Entlastung seiner Richter an, weil die „kritische Grenze“ von jährlich 6000 Eingängen zum sechsten Mal hintereinander überschritten wurde. Dies soll durch die geplante „Mutwillensgebühr“ erfolgen, mit der aussichtslose Fälle herausgefiltert werden sollen. Die Zahl der Verfassungsbeschwerden wäre noch viel höher, wenn allen Betroffenen das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde bekannt wäre.

Präsident Vosskuhle beschreitet mit seiner Reform den einfachsten Weg, um die zugegeben vielen Verfassungsbeschwerden einzudämmen. Es wäre zu wünschen, wenn er sich stattdessen fragen würde, warum so viele Bürger(innen) Verfassungsbeschwerden gegen Urteile der Fachgerichte einlegen. Es würde sich dann herausstellen, dass die Fachgerichte oft nicht nur gegen Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, sondern auch gegen gesetzliche Vorschriften und gegen Logik und Denkgesetze verstoßen. Der verstorbene Rechtspolitiker Adolf Arndt hat zu Recht beklagt: “Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, dass sie es nur an hohen Festtagen anwenden“ (Betrifft JUSTIZ 2000, 331).

Statt den Gesetzgeber aufzufordern, die Rechte der Bürger(innen) einzuschränken, sollte er ihm Maßnahmen empfehlen, wie die vielen Grundrechtsverstöße der Fachgerichte eingedämmt werden können. Eine Maßnahme wäre, die Dienstaufsicht über Richter, die fast vollständig versagt, von den Gerichtspräsidenten auf einen von diesen unabhängigen Justizombudsmann zu übertragen. Wenn der Richter weiß, dass er seine Fehlentscheidung rechtfertigen muss, dann wird er seine Entscheidung sorgfältiger und sachgerechter treffen.

Außerdem ist Präsident Vosskuhle nahezulegen, selbstkritisch zu prüfen, ob nicht die Bundesverfassungsrichter(innen) sich auf den eigentlichen Kern ihrer richterlichen Tätigkeit beschränken sollten, d.h, dass sie regelmäßige Nebentätigkeiten wie Interviews, Vorträge, Bücher, Teilnahme an Tagungen im In- und Ausland stark einschränken oder gar aufgeben

(FAZ vom 20.1.2006).

Mit freundlichen Grüßen

Mutwillensgebühr beim Bundesverfassungsgericht / FAZ vom 2.3.2012


nicht veröffentlicht

Bonus für Wirtschaftskriminelle / FAZ vom 25.1.2012

Sehr geehrter Herr Dr. Jahn,

es ist bemerkenswert, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht Osnabrück Dieter Temming öffentlich die Vermutung geäußert hat, dass Wirtschaftsstraftäter milder bestraft werden als andere Kriminelle. Die nachfolgenden Passagen aus dem Vorwort der Monographie von Hermann Marcus, „Wer je vor einem Richter steht“, Droste Verlag, Düsseldorf 1976, lassen den Schluss zu, dass die Vermutung von Richter Temming eher der Wirklichkeit entsprechen dürfte:

„Seitdem ich an dem Buch arbeitete, das die Stellung der Justiz in der bundesdeutschen Gesellschaft kritisch beleuchtet, ist meine Meinung von der deutschen Justiz nicht mehr so gut wie früher. … Einige Diener des Rechts, die mir zunächst ungeschminkt und in aller Offenheit Mißstände und Mängel der deutschen Justiz auseinandergesetzt hatten, bekamen plötzlich Angst vor der eigenen Courage, als ich Ihnen schriftlich zeigte, was sie mir mündlich berichtet hatten. Ihren Wunsch, von einer Auswertung ihrer Informationen abzusehen, habe ich selbstverständlich erfüllt. … Noch schwerer wog für mich aber die Frage, was die Leute eigentlich veranlasst hat, von Feststellungen abzurücken, die sie selbst getroffen hatten und deren sachliche Richtigkeit sie nicht bestritten. Die Antwort auf diese Frage ist für die deutsche Justiz und ihre Stellung in unserem Staat und unserer Gesellschaft nicht gerade schmeichelhaft.“

Angemerkt sei, dass die vorgenannte Strafrechtsprechung sowohl gegen Artikel 3 Abs. Grundgesetz verstößt, wonach vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind, als auch gegen § 38 Deutsches Richtergesetz (Richtereid), gemäß dem der Richter u.a. schwört, „das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben … und ohne Ansehen der Person zu urteilen.“

Abhilfe könnte schaffen, wenn die Dienstaufsicht über Richter, die fast vollständig versagt,
auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann übertragen wird. Der Spötter Stanislaw Jerzy Lec hat diesen Zustand auf die knappe Formel gebracht: „Vor dem Recht sind alle gleich. Aber nicht vor den Rechtsprechern.“ („Das Mädchen Justitia“, Drei Lilien Verlag, Wiesbaden 1987).

Mit freundlichen Grüßen


veröffentlicht in der FAZ am 27.1.2010:

Richter ohne Tadel / FAZ vom 5.1.2010

Sehr geehrte Frau Budras,

gemäß diesem Bericht hatte der Arbeitsrichter T. im Zeitraum von vier Jahren von seinen insgesamt rund 230 Entscheidungen 185 nicht innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist fertiggestellt und an die Geschäftsstelle des Gerichts übergeben. In vielen Fällen dauerte es nach der mündlichen Urteilsverkündung fast ein halbes Jahr; für einige Entscheidungen zum Prozesskostenhilferecht brauchte Richter T. gar mehrere Jahre. Wegen seines fehlenden Arbeitseifers hat der Gerichtspräsident seinen Kollegen dafür getadelt und weitere Vorhaltungen gemacht: Er blende die höchstrichterliche Rechtsprechung oft selbst dann aus, wenn er von ihr abweicht und er sei nicht gewillt, sich insoweit gesetzes- und verfassungskonform zu verhalten.

Offenbar wollte Arbeitsrichter T. die sicher berechtigte Kritik des Gerichtspräsidenten nicht hinnehmen und wandte sich an den Bundesgerichtshof (BGH), der höchsten Instanz für die Rechtsprechung zur Dienstaufsicht über Richter. Der Bundesgerichtshof gab dem Richter T. Recht, weil es sich bei den beanstandeten Passagen der Beurteilung um offenkundige Rügen seines Verhaltens handele, die den “Kernbereich der richterlichen Tätigkeit” betreffen und deshalb der Dienstaufsicht nun einmal grundsätzlich entzogen sind.

Die Entscheidung des BGH ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Der BGH unterteilt die Dienstaufsicht über die richterliche Tätigkeit in eine äußeren Ordnung (z.B. Tragen der Amtstracht, verbindliches Benehmen in der Verhandlung etc.) und einem Kernbereich der richterlichen Tätigkeit. Gemäß BGH-Rechtsprechung ist Fehlverhalten in der äußeren Ordnung grundsätzlich der Dienstaufsicht zugänglich, während dies im Kernbereich “nur bei offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht kommen soll” (Urteil des BGH vom 17.10.

1977 zu § 26 Deutsches Richtergesetz/Dienstaufsicht). Die im Artikel geschilderten Fehlhandlungen des Arbeitsrichters T. können nur als offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung bezeichnet werden. Dann ist die Entscheidung des BGH nicht mehr verständlich und man fragt sich, warum der BGH von seiner eigenen Rechtsprechung abweicht.

Der verstorbene BGH-Richter Dr. Herbert Arndt hat zur Dienstaufsicht über Richter in der Deutschen Richterzeitung von 1978, Seite 78, folgende, berechtigte Kritik geäußert: “Denn unabhängig heißt nicht, frei von Verantwortung sein. Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgrund für Gesetzesverletzungen. Auch die Abgrenzung nach der ‚Offensichtlichkeit’ findet im Gesetz keine Stütze, weil als Dienstvergehen jede schuldhafte Pflichtverletzung gilt. Jedenfalls scheint mir die Unterscheidung zwischen der äußeren Ordnung und dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit im Gesetz nicht begründet und in der Praxis nicht geglückt.”

Mit freundlichen Grüßen

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