Aktivitäten, die zur Verbesserung in Anwaltschaft und Justiz beitragen können / Nr. 3 – 4/2015
Liebes Mitglied,
der Erfolg unserer Arbeit hängt auch von ihrer Aktivität mit ab. Nachstehend einige Vorschläge, wie Sie mit dazu beitragen können, dass unsere Anliegen vorankommen:
- Gespräche mit den für ihren Wahlkreis zuständigen Abgeordneten der Parteien im Landtag und im Bundestag führen. Besonders wirksam vor Wahlen. Sprechen Sie hauptsächlich Abgeordnete an, die für Rechtspolitik zuständig sind. Nehmen Sie für diese Gespräche VGR-Informationsblätter mit, oder fordern Sie diese telefonisch oder schriftlich bei uns an.
- Auf öffentlichen Parteiveranstaltungen, die sich mit Rechtsangelegenheiten befassen, die Missstände in Anwaltschaft und/oder Justiz zur Sprache bringen.
- Freunde, Bekannte und Kollegen über die Missstände in Anwaltschaft und Justiz aufklären.
- Leserbriefe schreiben: Die Chance, dass der Leserbrief gedruckt wird, ist nur dann gegeben, wenn er sachlich und kurz ist und sich auf einen Zeitungsartikel bezieht, der sich mit der Anwaltschaft oder der Justiz befaßt.
- Verteilen von VGR-Informationen und VGR-Einladungen vor den Gerichten.
- Den eigenen Fall als Flugblatt vor dem Gericht verteilen, das ein offensichtliches Fehlurteil gefällt hat. Die Schilderung sollte nicht mehr als zwei Seiten umfassen. Nur die sachliche Schilderung ist wirksam und sollte folgende Angaben enthalten:
- In der Überschrift: Namen des Klägers und des Beklagten, Art der Klage, Urteil des Gerichts (z.B. OLG Frankfurt), Aktenzeichen, Datum und Name/Namen des/der Richter(s)
- Die entscheidungserheblichen Vorträge des Klägers und des Beklagten.
- Die Entscheidungsgründe des Gerichts.
- Die Begründung, weshalb die Entscheidung offensichtlich falsch ist. Beispiele: Falsche Rechtsanwendung, falsche Sachverhaltsermittlung, Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), schwere Verstöße gegen die Verfahrensordnung, z.B. die Zivilprozessordnung. Schlusssatz: Diese Entscheidung beruht auf sachfremden Erwägungen.
Den Abschluss der Schilderung sollte folgende Mitteilung bilden: V.i.S.d.P. (Verantwortlich im Sinne des Presserechte): Name und Anschrift des Betroffenen, Ort und Datum. Auf keinen Fall sollte erwähnt werden, dass das Urteil den Tatbestand der Rechtsbeugung § 339 StGB) erfüllen könnte. Es könnte sonst ein Strafverfahren oder eine Unterlassungsklage drohen (§ 823 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB). Kopie dieser Schilderung an das zuständige Justizministerium und an den Landtag, Rechtsausschuss, senden.
- Die unter Punkt 6. begründete Fehlentscheidung als Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 26 Abs. 2 DRiG) dem zuständigen Gerichtspräsidenten vortragen. Er ist verpflichtet, die begründete Beschwerde dem/der Richter(in) zur Stellungnahme vorzulegen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde, selbst wenn sie wider Erwarten erfolgreich sein sollte, ändert das Urteil nicht.
- Die unter Punkt 6. begründete Fehlentscheidung als Antrag auf Nichterhebung der Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) beim zuständigen Gerichtspräsidenten einreichen und Entscheidung darüber durch ihn fordern (§ 37 KostVfg). Gegen den abschlägigen Bescheid des Gerichtspräsidenten kann Beschwerde beim Justizministerium erhoben werden und ggfs. auch noch Petition beim Landtag eingelegt werden.
Ich würde mich freuen, wenn Mitglieder diese Anregungen in die Tat umsetzen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. K.P. Völkl