AUFRUF AN DEN 71. DEUTSCHEN JURISTENTAG
IN LEIPZIG VOM 26. – 28. September 2018
Sehr geehrte Teilnehmerin,
sehr geehrter Teilnehmer,
wir bitten Sie, sich auf diesem Juristentag zusätzlich mit den nachstehenden Problemen zu
befassen, die von den Rechtsuchenden als dringlich angesehen werden:
1. Gefährdung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz)
Die richterliche, besonders aber die innere Unabhängigkeit, ist ständig gefährdet durch richterliche Nebentätigkeiten als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen (§ 76 BetrVG), Schiedsrichter und Abgeordnete in Kommunalparlamenten und Kreistagen (zusätzlich Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG: Gewaltentrennung). Diese Nebentätigkeiten zweckentfremden richterliche Arbeitskraft, da sie größtenteils in der regulären Arbeitszeit ausgeübt werden. Der Juristentag sollte erklären, dass diese Nebentätigkeiten mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar sind.
2. Häufige Missachtung von prozessualen Vorschriften
Wir nennen als Beispiele § 139 Zivilprozessordnung (ZPO) (Aufklärungspflicht, Hinweise aktenkundig zu machen) und § 273 ZPO (prozessfördernde Hinweise). Hiergegen wird ständig verstoßen. RA Dr. Egon Schneider schreibt in ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. Auflage 1999, Seite 4, zu Recht:
„Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht!“
3. Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
Der 48. Deutsche Anwaltstag in Berlin, Mai 1995, hat festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht immer öfter gerichtliche Entscheidungen aufheben muss, weil offensichtliche Grundsätze des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind. Der verstorbene SPD-Rechtspolitiker Dr. Adolf Arndt hat dazu treffend bemerkt: „Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, dass sie es nur an hohen Festtagen anwenden“ (Betrifft Justiz 2002, 331). An diesem Zustand hat sich nichts geändert.
4. Richter(innen) auf Zeit, kompetente Laien in die Richterwahlausschüsse
Die ehemalige Richterin am BVerfG und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Frau Renate Jaeger, fordert zu Recht, dass Richter(innen) nur auf Zeit ernannt werden sollten (NJ 1995, 563; FAZ 18.9.2003; ZRP 2003, 468). Dies könnte, so Frau Jaeger, die innere Unabhängigkeit (§ 38 DRiG/Richtereid) fördern. In der ZRP 2003, 469, tritt sie dafür ein, kompetente Laien in die Richterwahlausschüsse zu entsenden, „denn diese Personen haben oft ganz andere Erwartungen an das Verfahren und an eine gute Richterpersönlichkeit als die Richter selbst.“
5. Reform des § 339 StGB (Rechtsbeugung)
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel treten in der ZRP 1997, 307f, für die dringend nötige Reform dieser Strafnorm ein. Sie fordern, dass auch die minder schwere Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist (nicht unter sechs Monaten). Der Juristentag sollte sich für die gesetzliche Verabschiedung dieser dringend nötigen Reform einsetzen.
6. Durchsetzung der fast nicht praktizierten Dienstaufsicht über Richter(innen)
Der Beschwerdeführer gegen ein Fehlurteil erhält von den Gerichtspräsidenten fast immer die gesetzwidrige Antwort, er dürfe wegen der richterlichen Unabhängigkeit das Urteil nicht bewerten. Dies verstößt gegen den Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht), wie auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. RA Dr. Egon Schneider konstatiert in der ZAP vom 19.1.2005 „Richterdienstaufsicht – ein Experiment: Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“
Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert.
V.i.S.d.P.: Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 34, 60314 Frankfurt a.M.
AUFRUF AN DEN 71. DEUTSCHEN JURISTENTAG IN ESSEN VOM 13. – 16. September 2016
Sehr geehrte Teilnehmerin,
sehr geehrter Teilnehmer, 12. August 2016
wir bitten Sie, sich auf diesem Juristentag zusätzlich mit den nachstehenden Problemen zu befassen, die von den Rechtsuchenden als dringlich angesehen werden:
- Gefährdung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz)
Die richterliche, besonders aber die innere Unabhängigkeit, ist ständig gefährdet durch richterliche Nebentätigkeiten als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen (§ 76 BetrVG), Schiedsrichter und Abgeordnete in Kommunalparlamenten und Kreistagen (zusätzlich Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG: Gewaltentrennung). Diese Nebentätigkeiten zweckentfremden richterliche Arbeitskraft, da sie größtenteils in der regulären Arbeitszeit ausgeübt werden. Der Juristentag sollte erklären, dass diese Nebentätigkeiten mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar sind.
- Häufige Missachtung von prozessualen Vorschriften
Wir nennen als Beispiele § 139 Zivilprozessordnung (ZPO) (Aufklärungspflicht, Hinweise aktenkundig zu machen) und § 273 ZPO (prozessfördernde Hinweise). Hiergegen wird ständig verstoßen. RA Dr. Egon Schneider schreibt in ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. Auflage 1999, Seite 4, zu Recht: „Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht!“
- Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
Der 48. Deutsche Anwaltstag in Berlin, Mai 1995, hat festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht immer öfter gerichtliche Entscheidungen aufheben muss, weil offensichtliche Grundsätze des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind. Der verstorbene SPD-Rechtspolitiker Dr. Adolf Arndt hat dazu treffend bemerkt: „Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, dass sie es nur an hohen Festtagen anwenden“ (Betrifft Justiz 2002, 331). An diesem Zustand hat sich nichts geändert.
- Richter(innen) auf Zeit, kompetente Laien in die Richterwahlausschüsse
Die ehemalige Richterin am BVerfG und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Frau Renate Jaeger, fordert zu Recht, dass Richter(innen) nur auf Zeit ernannt werden sollten (NJ 1995, 563; FAZ 18.9.2003; ZRP 2003, 468). Dies könnte, so Frau Jaeger, die innere Unabhängigkeit (§ 38 DRiG/Richtereid) fördern. In der ZRP 2003, 469, tritt sie dafür ein, kompetente Laien in die Richterwahlausschüsse zu entsenden, „denn diese Personen haben oft ganz andere Erwartungen an das Verfahren und an eine gute Richterpersönlichkeit als die Richter selbst.“
- Reform des § 339 StGB (Rechtsbeugung)
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel treten in der ZRP 1997, 307f, für die dringend nötige Reform dieser Strafnorm ein. Sie fordern, dass auch die minder schwere Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist (nicht unter sechs Monaten). Der Juristentag sollte sich für die gesetzliche Verabschiedung dieser dringend nötigen Reform einsetzen.
- Durchsetzung der fast nicht praktizierten Dienstaufsicht über Richter(innen)
Der Beschwerdeführer gegen ein Fehlurteil erhält von den Gerichtspräsidenten fast immer die gesetzwidrige Antwort, er dürfe wegen der richterlichen Unabhängigkeit das Urteil nicht bewerten. Dies verstößt gegen den Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht), wie auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. RA Dr. Egon Schneider konstatiert in der ZAP vom 19.1.2005 „Richterdienstaufsicht – ein Experiment: Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“
Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert
V.i.S.d.P.: Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 34, 60314 Frankfurt a.M.
AUFRUF AN DEN 70. DEUTSCHEN JURISTENTAG IN HANNOVER VOM 16. – 19. September 2014
Sehr geehrte Teilnehmerin,
sehr geehrter Teilnehmer,
1. September 2014
wir bitten Sie, sich auf diesem Juristentag zusätzlich mit den nachstehenden Problemen zu befassen, die von den Rechtsuchenden als dringlich angesehen werden:
- Gefährdung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz)
Die richterliche, besonders aber die innere Unabhängigkeit, ist ständig gefährdet durch richterliche Nebentätigkeiten als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen (§ 76 BetrVG), Schiedsrichter und Abgeordnete in Kommunalparlamenten und Kreistagen (zusätzlich Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG: Gewaltentrennung). Diese Nebentätigkeiten zweckentfremden richterliche Arbeitskraft, da sie größtenteils in der regulären Arbeitszeit ausgeübt werden. Der Juristentag sollte erklären, dass diese Nebentätigkeiten mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar sind.
Häufige Missachtung von prozessualen Vorschriften
Wir nennen als Beispiele § 139 Zivilprozessordnung (ZPO) (Aufklärungspflicht, Hinweise aktenkundig zu machen) und § 273 ZPO (prozessfördernde Hinweise). Hiergegen wird ständig verstoßen. RA Dr. Egon Schneider schreibt in ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. Auflage 1999, Seite 4, zu Recht:
“Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht!”
- Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
Der 48. Deutsche Anwaltstag in Berlin, Mai 1995, hat festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht immer öfter gerichtliche Entscheidungen aufheben muss, weil offensichtliche Grundsätze des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind. Der verstorbene SPD-Rechtspolitiker Dr. Adolf Arndt hat dazu treffend bemerkt: “Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, dass sie es nur an hohen Festtagen anwenden” (Betrifft Justiz 2002, 331). An diesem Zustand hat sich nichts geändert.
- Richter(innen) auf Zeit, kompetente Laien in die Richterwahlausschüsse
Die ehemalige Richterin am BVerfG und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Frau Renate Jaeger, fordert zu Recht, dass Richter(innen) nur auf Zeit ernannt werden sollten (NJ 1995, 563; FAZ 18.9.2003; ZRP 2003, 468). Dies könnte, so Frau Jaeger, die innere Unabhängigkeit (§ 38 DRiG/Richtereid) fördern. In der ZRP 2003, 469, tritt sie dafür ein, kompetente Laien in die Richterwahlausschüsse zu entsenden, “denn diese Personen haben oft ganz andere Erwartungen an das Verfahren und an eine gute Richterpersönlichkeit als die Richter selbst.”
- Reform des § 339 StGB (Rechtsbeugung)
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel treten in der ZRP 1997, 307f, für die dringend nötige Reform dieser Strafnorm ein. Sie fordern, dass auch die minder schwere Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist (nicht unter sechs Monaten). Der Juristentag sollte sich für die gesetzliche Verabschiedung dieser dringend nötigen Reform einsetzen.
- Durchsetzung der fast nicht praktizierten Dienstaufsicht über Richter(innen)
Der Beschwerdeführer gegen ein Fehlurteil erhält von den Gerichtspräsidenten fast immer die gesetzwidrige Antwort, er dürfe wegen der richterlichen Unabhängigkeit das Urteil nicht bewerten. Dies verstößt gegen den Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht), wie auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. RA Dr. Egon Schneider konstatiert in der ZAP vom 19.1.2005 “Richterdienstaufsicht – ein Experiment: Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.”
Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert.
V.i.S.d.P.: Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 34, 60314 Frankfurt am Main
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AUFRUF AN DEN 69. DEUTSCHEN JURISTENTAG IN MÜNCHEN VOM 18. – 21. September 2012
Sehr geehrte Teilnehmerin,
sehr geehrter Teilnehmer,wir bitten Sie, sich auf diesem Juristentag zusätzlich mit den nachstehenden Problemen zu befassen, die von den Rechtsuchenden als dringlich angesehen werden:
1. Gefährdung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz)
Die richterliche Unabhängigkeit, besonders aber die innere Unabhängigkeit, ist ständig gefährdet durch richterliche Nebentätigkeiten als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen, Schiedsrichter und Abgeordnete in Kommunalparlamenten und Kreistagen (zusätzlich Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG: Gewaltentrennung). Diese Nebentätigkeiten zweckentfremden richterliche Arbeitskraft, da sie größtenteils in der regulären Arbeitszeit ausgeübt werden. Der Juristentag sollte erklären, dass diese Nebentätigkeiten mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar sind.2. Häufige Missachtung von prozessualen Vorschriften
Wir nennen als Beispiele den § 139 ZPO (Aufklärungspflicht, Hinweise aktenkundig zu machen) und den § 273 ZPO (prozessfördernde Hinweise). Hiergegen wird ständig verstoßen. RA Dr. Egon Schneider schreibt in ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. Auflage 1999, Seite 4, zu Recht: „Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht!“3. Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
Der 48. Deutsche Anwaltstag in Berlin, Mai 1995, hat festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht immer öfter gerichtliche Entscheidungen aufheben muss, weil
offensichtliche Grundsätze des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind. Der verstorbene SPD-Rechtspolitiker Dr. Adolf Arndt hat dazu treffend bemerkt: „Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, dass sie es nur an hohen Festtagen anwenden“ (Betrifft Justiz 2002, 331). An diesem Zustand hat sich nichts geändert.4. Richter(innen) auf Zeit, kompetente Laien in die Richterwahlausschüsse
Die ehemalige Richterin am BVerfG und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Frau Renate Jaeger, fordert zu Recht, dass Richter(innen) nur auf Zeit ernannt werden sollten (NJ 1995, 563; FAZ 18.9.2003; ZRP 2003, 468). Dies könnte, so Frau Jaeger, die innere Unabhängigkeit (§ 38 DRiG/Richtereid) fördern.
In der ZRP 2003, 469, tritt sie dafür ein, kompetente Laien in die Richterwahlausschüsse zu entsenden, „denn diese Personen haben oft ganz andere Erwartungen an das Verfahren und an eine gute Richterpersönlichkeit als die Richter selbst.“5. Reform des § 339 StGB (Rechtsbeugung)
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel treten in der ZRP 1997, 307f, für die dringend nötige Reform dieser Strafnorm ein. Sie fordern, dass auch die minderschwere Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist (nicht unter sechs Monaten). Der Juristentag sollte sich für die gesetzliche Verabschiedung dieser dringend nötigen Reform einsetzen.6. Durchsetzung der fast nicht praktizierten Dienstaufsicht über Richter(innen)
Der Beschwerdeführer gegen ein Fehlurteil erhält von den Gerichtspräsidenten fast immer die gesetzwidrige Antwort, er dürfe wegen der richterlichen Unabhängigkeit das Urteil nicht bewerten. Dies verstößt gegen den Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht), wie auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. RA Dr. Egon Schneider konstatiert in der ZAP vom 19.1.2005 „Richterdienstaufsicht – ein Experiment: Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“ Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert.V.i.S.d.P.: Dr. K.P. Völkl, Vorsitzender
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- Aufruf an den 72. Deutschen Juristentag in Leipzig vom 26. – 28. September 2018 (PDF-Druckdatei)
- Aufruf an den 71. Deutschen Juristentag in Essen vom 13. – 16. September 2016 (PDF-Druckdatei)
- Aufruf an den 70. Deutschen Juristentag in Hannover vom 16. – 19. September 2014 (PDF-Druckdatei)
- Aufruf an den 69. Deutschen Juristentag in München vom 18. – 21. September 2012 (PDF-Druckdatei)
- Aufruf an den 68. Deutschen Juristentag in Berlin vom 21. – 24. September 2010 (PDF-Druckdatei)
- Aufruf an den 67. Deutschen Juristentag in Erfurt vom 23. – 26. September 2008 (PDF-Druckdatei)
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