Information für die Öffentlichkeit VGR – Ziele / Nr. 14 – 4/2015

Der Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V. wurde am 2.10.1989 von Personen gegründet, die schlechte Erfahrungen mit der Justiz und/oder mit Rechtsanwälten gemacht haben. Der VGR ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 6.11.1990 unter der
Nr. VR 9646 in das Vereinsregister eingetragen worden.
Ziele des VGR gemäß § 3 seiner Satzung sind:

  1. Erfahrungsaustausch
  2. Hilfe bei der Anfertigung von Schriftsätzen, soweit zulässig
  3. Öffentlichkeitsarbeit
  4. Einflussnahme auf die Gesetzgebung und sonstige Meinungsführer
  5. Erstellen von Informationsschriften
  6. Prozessbeobachtung und Prozessbegleitung

Der VGR erteilt seinen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung und/oder auf
telefonische Anfrage Tipps zur Selbsthilfe. Das am 1.7.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat das Rechtsberatungsgesetzes von 1935 abgelöst. Das RDG erlaubt die unentgeltliche Rechtsberatung durch Vereine nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen. Der VGR macht hiervon keinen Gebrauch.

Der VGR will durch Aufklärung dem Rechtsmissbrauch vorbeugen und auf folgende Veränderungen hinwirken:

  1. Richterschaft
      • Einführung des Justizombudsmannes wie in Schweden, dem die Dienstaufsicht über Richter (§ 26 Abs. 2 DRiG) zu übertragen ist: Die derzeit dafür zuständigen Gerichtspräsidenten versagen bei dieser Aufgabe fast völlig
      • Richter(innen) auf Zeit, wie z.B. in der Schweiz
      • Richter(innen) sind wie in England aus qualifizierten und erfahrenen Anwältinnen/Anwälten oder anderen, erfahrenen Juristen zu rekrutieren
      • Vertretung von kompetenten Laien in den Richterwahlausschüssen, öffentliche Anhörung der zur Wahl stehenden Jurist(en)innen
      • Abschaffung des unsinnigen Beratungsgeheimnisses
      • abweichendes Votum im Urteil
      • Verschärfung des § 339 StGB (Rechtsbeugung), Anwendung des Indizienbeweises
      • Verschärfung des § 839 Abs. 2 BGB (Amtshaftung des Richters)
      • Qualifizierung der Schöff(en)innen und der ehrenamtlichen Richter(innen)
      • Verbot richterlicher Nebentätigkeiten, die Interessenkollisionen beinhalten
      • Neubestimmung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz)
      • Neuordnung des Gutachterwesens
  2. Anwaltschaft
    • Lockerung des Anwaltszwanges
    • Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Berlin: Der Beschwerdewert von € 50.000,– ist zu erhöhen
    • Verschärfung des § 356 StGB (Parteiverrat), Anwendung des Indizienbeweises
    • Vertretung von Laien in den Anwaltsgerichten (§§ 92-112 BRAO), sie sollten öffentlich verhandeln, was nicht der Fall ist
    • Beschwerden sollten wie in England und Wales durch eine staatliche Behörde behandelt werden; die Anwaltskammern werden dieser Aufgabe nicht gerecht
    • Vor der Zulassung zur Anwaltschaft: Nachweis der Kenntnis des Berufsrechte