Misstände innerhalb der Staatsanwaltschaft

Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, in Strafsachen tätig zu werden. Wenig bekannt ist, dass Staatsanwälte gar nicht so selten selber kriminelle Handlungen begehen, u.a. durch Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Dies geschieht durch Unterlassung (§ 13 StGB) von Ermittlungen und Anklage. Besonders betrifft dies Anzeigen gegen Rechtsanwälte wegen Parteiverrates (§ 356 StGB) und gegen Richter wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Anzeigen gegen die vorgenannten Juristen, aber nicht nur gegen diese, werden häufig durch Staatsanwälte ohne Begründung eingestellt, wie dies u.a. die RiStBV und die nachfolgenden Zitate beweisen.

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Nr. 89. Bescheid an den Antragsteller und Mitteilung an den Verletzten, Abs. 2
Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichts sagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken. Vielmehr soll in der Regel – um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet.

Der ehem. Generalstaatsanwalt von Schleswig-Holstein, Professor Dr. Heribert Os-tendorf stellt in „Die Kriminalität der Mächtigen“, AnwBl 1991, Seite 70, fest:
„Die Strafverfolgungsorgane funktionieren bei der Kriminalität der Schwachen, sie funktionieren weniger bei der Kriminalität der Mächtigen. … Es ist heute schon Allgemeinwissen, daß mit dieser Kriminalität (gemeint ist die Wirtschaftskriminalität) erheblich höhere finanzielle Schäden verursacht werden als mit den Hundertausenden Diebstahlshandlungen zusammengenommen.“

Auszug aus dem Leserbrief von Horst Trieflinger in der FASZ vom 5.3.2000 „Die Dritte Gewalt“:
„Generalstaatsanwalt Schaefer führt zutreffend aus, dass Staatsanwälte und Richter sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beschränken müssen. Leider halten sie sich oft nicht daran, wenn es um die Kriminalität in den eigenen Reihen geht (Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Parteiverrat bei ihren Juristenkollegen, den Rechtsanwälten.)“

Der Medizinkritiker Kurt Blüchel in „Die weißen Magier“, Fischer-TB 1976, S. 165
„Der Nürnberger Staatsanwalt Manfred Kreuzer, damals 35 Jahre alt, hatte am 2. Oktober 1965 gegen 5 Uhr morgens mit seinem Kraftwagen einen Straßenkehrer angefahren und schwer verletzt. Der Staatsanwalt, der unter Alkoholeinfluß gestanden hatte, beging Fahrerflucht. … Das Gericht jedoch verneinte eine Unfallflucht des Staatsanwalts, der im Verkehrsdezernat seiner Behörde mit Ermittlungen und Anklageschriften gegen Verkehrssünder wohlvertraut war, und sprach ein selbst für Nürnberger Verhältnisse äußerst mildes Urteil: 1 Monat Gefängnis mit Bewährung.“

Auszug aus dem Leserbrief des Richters i.R. Frank Fahsel, „Konsequente Manipulation“ in der Süddeutschen Zeitung“ vom 9.4.2008:
“Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan¬wälte erleben müssen, die man schlicht ‚kriminell‘ nennen kann. Sie waren/sind sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. Natürlich gehen auch Richter in den Puff, ich kenne in Stuttgart diverse, ebenso Staatsanwälte. … In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation.“

Auszug aus dem Programm des 34. Strafverteidigertages in Hamburg vom 26.-28.2.10 „Wehe dem, der beschuldigt wird“:
Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sehen sich einer staatlichen Übermacht gegenüber, der sie – gleichviel ob schuldig oder unschuldig – nicht gewachsen sind. Denn der mit der Beschuldigung konfrontierte Bürger verfügt in der Regel nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Ressourcen, dem gegen ihn erhobenen Vorwurf wirkungsvoll zu begegnen. … Den Strafverfolgungsorganen müssen vielmehr wirksame Grenzen gesetzt und ihre Handlungen einem System ständiger Kontrolle unterworfen werden.“

Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln Dr. Egon Schneider berichtet in „Recht und Gesetz Die Welt der Juristen“ Goldmann-TB 1967, Seite 105:
„Als ich Referendar war, fragte ich einmal einen Staatsanwalt, ob er denn auch bemüht sei, die Entlastungstatsachen (Anmerkung: § 160 Abs. 2 StPO) zu ergründen, also auch der Unschuld des Täters nachzuforschen. Er erwiderte: mir: ‚Das tun wir nur in ganz seltenen Fällen.‘ Sicherlich war diese Einstellung nicht gesetzestreu; aber sie kennzeichnet die Situation!“

Der ehemalige Stuttgarter Oberstaatsanwalt Werner Schmidt-Hieber über den Deal vor Gericht „Handel mit Gerechtigkeit“ in DER SPIEGEL 1993, Seite 78:
„Ein Lehrer, der heute mit seiner Schulklasse das Gericht besucht, darf sich nicht mit einem einzigen Strafprozeß begnügen: Er wird seinen Schülern zeigen müssen, daß die kaltblütige Pedanterie des Strafverfahrens nur den Armen und Schwachen gilt. Je höher der soziale Status eines Angeklagten, desto menschlicher wird die Justiz. … Heute aber hat die Entscheidung des Richters und des Staatsanwaltes für oder gegen den Handel nur den eigenen Nutzen im Auge: Wie bekomme ich mein Verfahren am schnellsten und bequemsten vom Tisch? Dieser unverhohlene Opportunismus einer überlasteten Justiz schafft ein Zweiklassen-Strafrecht, eine kaum faßbare Bevorzugung des Wohlstandskriminellen.
Kaum eine Chance hat der Kleinkriminelle: er ist den Förmlichkeiten der Justiz bis zur Komik unterworfen. Er darf nur nach Aufforderung aufstehen, sich hinsetzen, reden – und wird beliebig unterbrochen.“

Der ehemalige Oberstaatsanwalt Dr. Winfried Maier in einem Vortrag in der Hochschule Speyer am 24.10.2002:
„Deshalb wird der ideale Staatsanwalt von sich folgendes behaupten oder ihm sind zumindest folgende Grundregeln zu empfehlen:

„Die Bestechung da oben, interessiert mich nicht,
die Weisung des Vorgesetzten, stört mich nicht,
die Einflussnahme von oben, irritiert mich nicht,
der Ladendiebstahl ist strafbar – nicht?“

Überrascht es also, wenn ein Generalstaatsanwalt unter Hinweis auf Odersky (ehemals Präsident des Bundesgerichtshofes) in seiner Befragung vor dem Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags betont: „Die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Vorgehen auch das Kräftefeld der politischen Strebungen, Erwünschtheiten, besser Verträglichkeiten einzubeziehen.“
V.i.S.d.P.: Dr. K.P. Völkl, Vorsitzender