“Rechtsfindung und Glamour” zur Liveübertragung von Urteilsbegründungen oberster Bundesgerichte / BJ Nr. 126, Juni 2016
Der nachfolgende Leserbrief von Horst Trieflinger ist in Betrifft JUSTIZ, Dezember 2016, Seite 219, veröffentlicht worden.

Herrn
Guido Kirchhoff
Alte Darmstädter Str. 45

64367 Mühltal
6. August 2016

„Rechtsfindung und Glamour“ zur Liveübertragung von Urteilsbegründungen oberster Bundesgerichte / Betrifft JUSTIZ Nr. 126, Juni 2016

Sehr geehrter Herr Kirchhoff,

dieser Bericht weist dankenswert auch auf den beharrlichen Widerstand der Richterinnen und Richter gegen Tonbandaufzeichnungen für das Protokoll hin, mit denen sich falsche Übersetzungen durch Dolmetscher, schiefe Wiedergaben der Zeugenaussage durch den Vernehmenden, Missverständnisse aller Art aufklären und vermeiden ließen und die Qualität der Ermittlung des Sachverhalts sehr verbessert werden würde.

Die von beiden Autoren hierfür genannten Gründe ließen sich um einen weiteren, wichtigen Grund ergänzen, den der ehemalige Rechtsanwalt Heinrich Senfft in „Richter und andere Bürger“, Delphi Politik 1988, Seite 53, im Kapitel „Richterpolitik, Tatsachenfeststellung und Rechtsfindung“ vorausschauend dargetan hat, warum sich z.B. auch Strafrichter gegen die audiovisuelle Aufzeichnung sperren: „Der Vorsitzende ist Herr des Protokolls, der Zeuge erst in zweiter Linie. Selten diktiert der Richter etwas ins Protokoll, das der Zeuge gar nicht gesagt hat, oft aber, was er so nicht gesagt hat. Die feinen, aber immer deutlichen Nuancen lassen erkennen, wie dieser Satz des Zeugen später im Urteil auftauchen wird: Er wird passen. … Überhaupt hat man den Eindruck, daß die ganze Beweisaufnahme mehr dazu dient, die Meinung des Richters zu bestätigen als die Wahrheit zu ermitteln, weil der Richter ohnehin auf ein bestimmtes Ergebnis fixiert ist.“
Die Politik wäre verpflichtet, diese Mängel und Missstände durch entsprechende gesetzliche Vorschriften zu beheben. Solche Aufzeichnungen könnten sicher Fehlurteile verhindern und damit zusätzliche Arbeit für die Justiz durch unnötige Berufungen und Revisionen oder durch die Wiederaufnahme von abgeschlossenen Verfahren vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender

“Rechtsfindung und Glamour – zur Liveübertragung von Urteilsbegründungen oberster Bundesgerichte / BJ Nr. 126, Juni 2016, veröffentlicht in der FR am 29.4.2015. Der Leserbrief von Horst Trieflinger ist in Betrifft JUSTIZ, Dezember 2016, Seite 219, veröffentlicht worden.


Der nachfolgende Leserbrief ist in der der FR am 27.1.2016 veröffentlicht worden:

Frankfurter Rundschau
60266 Frankfurt am Main

27. Januar 2016

„Gleicheres Recht für gleichere Leute“ / Leserbrief von Michael Maresch FR vom 27.1.2016

Lieber Bronski,

Leserbriefschreiber Maresch prangert zu Recht die Rechtsprechung zu zwei Autounfällen mit Todesfolge an: Sein Bruder wurde deswegen zu einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt, obwohl sein ihm angelastetes Vergehen gemäß seinem Bruder nicht zu beweisen war. Der CSU-Politiker Wiesheu, dessen Vergehen bewiesen wurde, ist dagegen nur zu einem Jahr Gefängnis mit Bewährung verurteilt worden.

Bei dieser verschiedenen Rechtsprechung für das gleiche Vergehen handelt es sich keineswegs um eine seltene Ausnahme. Der ehemalige Generalstaatsanwalt von Schleswig-Holstein, Heribert Ostendorf, schreibt im Anwaltsblatt von 1991, Seite 70, unter der Überschrift „Die Kriminalität der Mächtigen“, dass „die Strafverfolgungsorgane bei der Kriminalität der Schwachen funktionieren, sie funktionieren weniger bei der Kriminalität der Mächtigen.“ Rechtlich betrachtet liegt bei der milderen Verurteilung des Politikers Wiesheu ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundsatz vor, der bestimmt, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Die Richter, die den CSU-Politiker Wiesheu zu milde bestraft haben, haben gleichzeitig gegen Artikel 1 Absatz 3 Grundgesetz verstoßen, der besagt, dass die Grundrechte, dazu gehört Artikel 3, die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.

Das zu milde Urteil gegen den Politiker Wiesheu könnte außerdem den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch) erfüllen. Eine Form der Rechtsbeugung ist dann gegeben, wenn ein unerträgliches Missverhältnis der abgeurteilten Handlung zur Strafe besteht. Dies könnte im Fall Wiesheu der Fall gewesen sein, der im alkoholisierten Zustand ein anderes Auto gerammt hatte mit der Folge, dass dessen Fahrer getötet und die zweite Person schwer verletzt wurde. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der CSU-Politiker Wiesheu deshalb rechtswidrig von der bayerischen Justiz begünstigt worden ist, weil er Mitglied in der richtigen Partei war und ist und seine politische Karriere nicht gefährdet werden sollte.

Dieser Verdacht lässt sich durch Wilhelm Schlötterer belegen, der in „Macht und Missbrauch“, Heyne-Taschenbuch 2009, auf den Seiten 368 und 369 schreibt: „Er (Erich Kiesl, Ex-Oberbürgermeister von München) warf dem Justizminister zu dessen Entsetzen vor, dass spezielle Teile von Staatsanwaltschaft und Gerichten in Bayern sich ‚zu politischen Zwecken gebrauchen lassen oder missbraucht werden‘. Dies sei gang und gäbe. Dem höchst erregten Justizminister, der ihn vergeblich zu stoppen versuchte, schleuderte er entgegen: ‚Ich bin in der Partei nicht mehr so gebunden, dass ich Rücksicht nehmen müsste‘.“ Dieses Zitat bestätigt geradezu, warum es zum rechtswidrigen Urteil gegen den CSU-Politiker Wiesheu kam.

Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender

“Gleicheres Recht für gleichere Leute”, veröffentlicht in der FR am 4.2.2016


Der nachfolgende Leserbrief ist in der FR am 25.1.2016 veröffentlicht worden:

Frankfurter Rundschau
60266 Frankfurt am Main

14. Januar 2016

„Früher die rote Karte zeigen“ / FR vom 14.1.2016

Lieber Bronski,

in diesem Interview vertritt die SPD-Generalsekretärin Katarina Bartley die Ansicht, dass „Deutschland so stark geworden ist, weil wir ein Rechtsstaat sind.“ Sie ist von Beruf Rechtsanwältin und müsste es deshalb eigentlich besser wissen, dass Deutschland eben nicht durchgängig ein Rechtsstaat ist. Der Rechtsstaat ist dadurch charakterisiert, dass die für den Staat handelnden Richter, Beamte und Angestellte und deren weibliche Gegenstücke sich an Gesetz und Recht halten; deshalb heißt er Rechtsstaat. Hierfür einige Belege, dass die Richter(innen), die für die Rechtsprechung handelnden Personen sich oft nicht daran halten.

Kenner unserer Rechtsprechung schätzen, dass 25 bis 30% aller gerichtlichen Entscheidungen falsch sind. Der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach hat auffällige Strafurteile untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Viertel falsch, also rechtsfehlerhaft sind (DER SPIEGEL vom 14.5.2012, Seite 59). Der bedeutende Rechtspolitiker der SPD Dr. Adolf Arndt, er wurde als Kronjurist der SPD bezeichnet, hat die Arbeit der Richterschaft ironisiert, denn er meinte, dass „unsere Richter das Grundgesetz so sehr achten, dass sie es nur an hohen Festtagen anwenden“ (Betrifft JUSTIZ 2000, Seite 331). Bestätigt wird seine Meinung durch die Tatsache, dass etwa Dreiviertel der Verfassungsbeschwerden den Verstoß gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör (Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz; Neue Juristische Wochenschrift 1982, Seite 2337) rügen.

Aus den vorstehenden Tatsachen ergibt sich, dass jedes Jahr viele Bürger(innen) durch die Rechtsprechung um ihr Recht gebracht werden, oder unschuldig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Der Fall Gustl Mollath ist nur die Spitze des Eisberges. Dass diese Personen ihr Vertrauen in den Rechtsstaat verloren haben, ist verständlich.

Der SPD-Generalsekretärin ist zu empfehlen, sich vorher sachkundig zu machen, wenn sie über unseren angeblichen Rechtsstaat vollmundig Erklärungen abgibt. Jedenfalls dürfte sie mit einer solchen, zuvor kritisierten Ansicht keine Werbung für ihre Partei machen.

Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger )
Vorsitzender

“Früher die rote Karte zeigen”, veröffentlicht in der FR am 25.1.2016

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