VGR

Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V.

– Gegen Missstände in Anwaltschaft und Justiz –

Marderweg 6

59348 Lüdinghausen

 

Dr. Egon Schneider “Recht und Gesetz – Die Welt der Juristen” Goldmann-TB 1967, Seite 42:

“Auch der Staat ist dem Recht unterworfen (deshalb heißt er ‘Rechtsstaat’).”

Prof. em. Dr. Bernd Rüthers “Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat”, Mohr Siebeck 2014, aus dem Vorwort:

“Die Bundesrepublik hat sich vom demokratischen Rechtsstaat zum ‘Richterstaat’ gewandelt. Große Bereiche aller Teilrechtsgebiete sind nicht mehr überwiegend durch Gesetze, sondern durch ‘Richterrecht’ geregelt. In diesen Bereichen gilt die weithin unbestrittene Tatsache: Recht ist das, was die zuständigen obersten Gerichtsinstanzen rechtskräftig für geltendes Recht erklären, – bis zur nächsten Änderung dieser Rechtsprechung. Das gilt auch für das Verfassungsrecht. … Die Normsetzungsmacht der letzten Instanzen führt zu der Frage nach den Normsetzungen sowohl im einfachen wie im Verfassungsrecht: Wer kontrolliert wie die letzten Instanzen?”

Rudolf von Jhering “Der Kampf ums Recht”, Wien 1872:

  • “Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu ist der Kampf. So lange das Recht sich auf den Angriff von Seiten des Unrechts gefaßt halten muss – und dies wird dauern, so lange die Welt steht – wird ihm der Kampf nicht erspart bleiben.
  • Der Kampf ums Recht ist eine Pflicht des Berechtigten gegen sich selbst.
  • Recht und Gerechtigkeit gedeihen in einem Lande nicht dadurch allein, daß der Richter in steter Bereitschaft auf seinem Stuhle sitzt, und daß die Polizei ihre Häscher ausschickt, sondern jeder muß für seinen Teil dazu mitwirken.”

Josef Kohler in “Aequitas gegen res judicata”, freie Übersetzung: Gerechtigkeit gegen Urteile, Archiv für die Civilistische Praxis 1916, Seite 273f:

“Was falsch ist, ist falsch und bleibt falsch, und wenn es auch durch tausend Urteile bestätigt wurde; … Daß durch die Rechtskraft auch die juristische Richtigkeit des Urteils unantastbar werde, dies hat kein Gesetzgeber bestimmt und kann kein Gesetzgeber in sachgemäßer Weise bestimmen. Kein Gesetzgeber kann verlangen, daß man einer richterlichen Entscheidung eine göttliche Unfehlbarkeit zuschreibt.”

 

Danke für den Besuch auf unserer Seite und Ihr Interesse an einer nicht immer ganz einfachen oder für Jedermann verständlichen Rechtsprechung, die manchmal befremdlich wirkt und selbst Volljuristen Rätsel aufgibt.

Neben dem Sprichwort: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“, hört man auch „jetzt kennen wir die Sicht des Gerichts“.