Der Verein gegen Rechtsmissbrauch e.V. wurde am 2.10.1989 von Personen gegründet, die schlechte Erfahrungen mit der Justiz und/oder mit Rechtsanwälten gemacht haben. Der VgR ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 6.11.1990 unter der Nr. VR 9646 in das Vereinsregister eingetragen worden.
Ziele des VgR gemäss § 3 seiner Satzung sind:
Erfahrungsaustausch
Hilfe bei der Anfertigung von Schriftsätzen, soweit zulässig
Öffentlichkeitsarbeit
Einflussnahme auf die Gesetzgebung und sonstige Meinungsführer
Erstellen von Informationsschriften
Prozessbeobachtung und Prozessbegleitung
Der VGR erteilt seinen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung und/oder auf
telefonische Anfrage Tipps zur Selbsthilfe. Das am 1.7.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat das Rechtsberatungsgesetzes von 1935 abgelöst. Das RDG erlaubt die unentgeltliche Rechtsberatung durch Vereine nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen. Der VGR macht hiervon keinen Gebrauch.
Der VGR will durch Aufklärung dem Rechtsmissbrauch vorbeugen und auf folgende Veränderungen hinwirken:
Richterschaft
Einführung des Justizombudsmannes wie in Schweden, dem die Dienstaufsicht über Richter (§ 26 Abs. 2 DRiG) zu übertragen ist: Die derzeit dafür zuständigen Gerichtspräsidenten versagen bei dieser Aufgabe fast völlig
Richter(innen) auf Zeit, wie z.B. in der Schweiz
Richter(innen) sind wie in England aus qualifizierten und erfahrenen Anwältinnen/Anwälten oder anderen, erfahrenen Juristen zu rekrutieren
Vertretung von kompetenten Laien in den Richterwahlausschüssen, öffentliche Anhörung der zur Wahl stehenden Jurist(en)innen
Abschaffung des unsinnigen Beratungsgeheimnisses
abweichendes Votum im Urteil
Verschärfung des § 339 StGB (Rechtsbeugung), Anwendung des Indizienbeweises
Verschärfung des § 839 Abs. 2 BGB (Amtshaftung des Richters)
Qualifizierung der Schöff(en)innen und der ehrenamtlichen Richter(innen)
Verbot richterlicher Nebentätigkeiten, die Interessenkollisionen beinhalten
Neubestimmung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz)
Neuordnung des Gutachterwesens
Anwaltschaft
Lockerung des Anwaltszwanges
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Berlin: Der Beschwerdewert von € 50.000,– ist zu erhöhen
Verschärfung des § 356 StGB (Parteiverrat), Anwendung des Indizienbeweises
Vertretung von Laien in den Anwaltsgerichten (§§ 92-112 BRAO), sie sollten öffentlich verhandeln, was nicht der Fall ist
Beschwerden sollten wie in England und Wales durch eine staatliche Behörde behandelt werden; die Anwaltskammern werden dieser Aufgabe nicht gerecht
Vor der Zulassung zur Anwaltschaft: Nachweis der Kenntnis des Berufsrechte