Petitionen
Pet 4-17-07-30110-026173, Ihr Schreiben vom 14.11.2011 Übertragung der Dienstaufsicht über Richter auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann
Sehr geehrte Frau Reuther,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 14.11.2011 und die beigefügte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz vom 1.11.2011. Die Ausführungen des BMJ auf Seite zwei geben die gesetzlichen Vorschriften zutreffend wieder. Das BMJ teilt aber nicht mit, ob diese Vorschriften auch angewandt werden. Tatsache ist, dass bei richterlicher Fehlentscheidung Vorhalt und Ermahnung, wie dies § 26 Abs. 2 DRiG vorsieht, fast nie angewandt wird. In der Regel erhalten die Beschwerdeführer gegen die gesetz-oder rechtswidrige Entscheidung eines Richters die gesetzwidrige Antwort, die Dienstaufsicht dürfe die beanstandete Entscheidung (Urteil/Beschluss) wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht bewerten. Selbst wenn die Dienstaufsichtbeschwerde ausnahmsweise beschieden wird, ist festzustellen, dass auf die Beschwerdepunkte fast nie eingegangen wird. Als Beleg hierfür füge ich die ZAP Kolumne “Richterdienstaufsicht – ein Experiment” von RA Dr. Egon Schneider bei. Herr Dr. Schneider war vor seiner Pensionierung Richter am OLG Köln. Wenn selbst ihm als sehr namhaftem Juristen dies wiederfährt, so ist dies bei Beschwerden von Nichtjuristen umso eher der Fall.
Als weitere Argumente für meine Petition füge ich bei
- ZAP-Kolumne “Der Mythos von der hohen Moral der Richter” von Wolfgang Neskovic vom 25.7.1990, der damals noch Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck war und jetzt Abgeordneter für Die Linke im Deutschen Bundestag ist,
- “Richter: Ohne Verantwortung?” Kapitel aus “Die Deutschlandakte” von Hans Herbert von Arnim, Goldmann-TB 2009, Seiten 225-227.
Ich könnte diese bedenklichen Aussagen über unsere Rechtsprechung um Dutzende Beispiele erweitern. Ich meine aber, dass die vorgenannten Berichte hinreichend belegen, dass die Auffassung des BMJ, die Änderung des § 26 Abs. 2 DRiG (Dienst-aufsicht) sei nicht nötig, unhaltbar ist. Im Interesse einer sachgerechten Rechtsprechung ist es dringend geboten, den § 26 Abs. 2 DRiG gemäß meinem Vorschlag zu ändern.
Ich gehe davon aus, dass die Argumente der von mir zitierten Juristen (zwei ehemalige Richter, ein emeritierter Rechtsprofessor) die Ansicht des BMJ widerlegt haben und die Abgeordneten des Petitionsausschusses deshalb zu einer anderen Bewertung kommen und meiner Petition zustimmen werden.
Mit freundlichen Grüßen
( Horst Trieflinger ) Vorsitzender