1. Richtertag
AUFRUF AN DEN 19. DEUTSCHEN RICHTER- UND STAATSANWALTSTAG IN WÜRZBURG VOM 17. - 19. SEPT. 2007
15. Juli 2007
Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
sehr geehrter Herr Richter, sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
wir bitten Sie, sich auf diesem Richter- und Staatsanwaltstag zusätzlich mit den folgenden Problemen zu befassen, die von den Rechtsuchenden als dringlich angesehen werden:
1. Richterstaat statt Rechtsstaat
Professor Dr. Bernd Rüthers beanstandet in der FAZ vom 15.4.2002: „Die Bundesrepublik wird vom gesetzgebenden Rechtsstaat, den das Grundgesetz gebietet, zum – oft unberechenbaren – Richterstaat.“ Sie wären verpflichtet, sich Gedanken darüber zu machen, wie die „Reise in den Richterstaat“ (Prof. Rüthers) aufgehalten bzw. beendet werden kann.
2. Richter(innen) in Kommunalparlamenten und Kreistagen
Dr. Ralf Bernhard kommt in seiner gründlichen Monographie „Richteramt und Kommunalmandat“, Duncker & Humblot, Berlin 1983, Seite 235, zu dem Ergebnis, dass § 4 Abs. 1 DRiG (Unvereinbare Aufgaben) es den Richtern verbietet, ein kommunales Mandat wahrzunehmen. Gemäß Dr. Bernhard erlaubt weder das einfache Gesetzesrecht noch das Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2: Gewaltentrennung) den Richtern, ein kommunales Mandat neben ihrem Richteramt gleichzeitig auszuüben. Wer dies doch tut, kann kein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
3. Fehlurteile
Der ehemalige Vorsitzende des Vereins gegen parlamentarischen und bürokratischen Mißbrauch, Dortmund, Dr. Spielmann, meinte, dass „nach seinen Erfahrungen 25 bis 30 Prozent aller Gerichtsentscheidungen Fehlentscheidungen sind“. Der verstorbene Richter Dieter Huhn schrieb 1982 in einem Buch über „Richter in Deutschland“ (NJW 2000, 51): „Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“ Seit einigen Jahren kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO gerügt werden. Bisher ist nicht bekannt geworden, dass diese Rüge auch nur in einem Fall erfolgreich war. Offenbar liegt dies an der richterlichen Berufskrankheit, der Selbstgerechtigkeit (Rudolf Wassermann). Es ist deshalb verständlich, dass gemäß einer neueren Umfrage nur eine Minderheit der Bürger „volles Vertrauen“ zu den Richtern bzw. zu den Gerichten hat.
4. Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel werfen dem BGH in der Zeitschrift für Rechtspolitik 1997, 307f, vor, diese Strafvorschrift gesetzwidrig auszulegen und anzuwenden. Diese gesetzwidrige Auslegung und Anwendung, die den Gesetzeswortlaut missachtet, führt dazu, dass die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle praktisch außer Kraft gesetzt wird.
Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert.
Sie sollten sich für die von den drei Professoren vorgeschlagenen Reform des § 339 StGB einsetzen, wonach auch die minder schwere Rechtsbeugung strafbar sein soll.
5. Dienstaufsicht (§ 26 Abs. 2 DRiG)
Wir fordern die Durchsetzung der praktisch nicht ausgeübten Dienstaufsicht im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit. Von den Gerichtspräsidenten und den Justizministerien wird gesetzwidrig behauptet, wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) dürfe die Dienstaufsicht auf Beschwerde einer Partei hin ein Urteil nicht bewerten. Dies ist falsch (BGH-Richter a.D. Dr. Herbert Arndt in Deutsche Richterzeitung 1974, 251). Zu Recht beklagt der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 2005, 49: „Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“
V.i.S.d.P.: Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 34, 60314 Frankfurt am Main